Die NäPa soll attraktiver werden

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung

118 Mio. Euro stellt die GKV jährlich für den Einsatz nicht­ärztlicher Praxisassistenten (NäPa) bereit. Tatsächlich wird 2016 wohl nur gut die Hälfte dieses Geldes von den Hausärzten abgerufen. Ein Flop! Nun überlegt die KBV, wie sich die übrigen Millionen sichern lassen. Statt einfacher Lösungen soll an Schwellenwerten und Punktzahlen herumgeschraubt werden.

Mit jährlich 118 Mio. Euro für die Delegation von Leistungen an besonders qualifizierte Hilfskräfte wollen KBV und Kassen dem Haus­ärztemangel entgegenwirken und die verbliebenen Hausärzte entlasten. 2015 wurden aber nur 44 Mio. Euro ausgezahlt und 2016 werden es vor­aussichtlich 64 Mio. Euro sein. Da das nicht benötigte Geld zweckgebunden ist, bleibt es bei den Kassen. Die KBV möchte nun durch eine Ausweitung von Bewertungen, des NäPa-Leistungsspektrums und der Zahl der potenziell anspruchsberechtigten Ärzte diesen Topf leeren.

Nur 14 % der möglichen Praxen setzten eine NäPa ein

Für die NäPa-Hausbesuche wurden 2015 die Nrn. 03062 und 03063 im EBM geschaffen. Die Strukturpauschale Nr. 03060 (= Zuschlag zur Nr. 03040) soll zur Kostendeckung beitragen. In den Genuss dieser Leistungen kommen aber nur Praxen, die – willkürlich festgesetzte – Fallzahlen vorweisen. Die Nr. 03060 wird auch nur bis zu einer Höchstgrenze von 12 851 Punkten (1353 Euro) pro Quartal gezahlt. Viele Hausärzte hat das nicht gereizt. Von den knapp 35 700 Hausarztpraxen, die prinzipiell die NäPa-Kriterien erfüllen, rechneten 2015 nur 14 % tatsächlich NäPa-Leistungen ab. Um das ungenutzte Honorarvolumen zu erschließen, soll es nun Anreize für mehr NäPa-Beschäftigungen geben.

Denn unter den jetzigen Bedingungen rechnet sich eine NäPa nur, wenn sie sehr viele Hausbesuche macht. Im Rechenbeispiel (siehe Kasten und Grafik) sind das täglich fast sieben Besuche. Da die NäPa bei solchen Besuchen kaum Leistungen erbringen kann, deren Abrechnung für den Praxisinhaber von wesentlichem wirtschaftlichem Wert ist, beschränkt sich diese Kalkulation auf die Hausbesuchszahl. Aber welche Praxis hat schon Patienten, die so oft besucht werden müssen?

Nr. 03060: Punktzahl und Höchstwert könnten steigen

Gleichwohl will die KBV die Situation nun dadurch retten, dass durch eine höhere Honorierung der NäPa-Ziffern und Änderungen bei der Zugangsvoraussetzungen Anreize zur Ausweitung der NäPa-Einsätze entstehen. Sie schlägt z.B. vor, die Punktzahl der Nr. 03060 von bisher 22 auf 35 zu erhöhen. Der Höchstwert soll auf 20 445 Punkte steigen.

Das würde in unserem Kalkulationsbeispiel zu einer Umsatzanhebung auf 2152,85 Euro im Quartal bzw. 717,61 Euro im Monat führen. Zur Deckung der restlichen 2092,39 Euro des Gehalts wären dann immer noch 120 Besuche pro Monat bzw. fast sechs pro Tag vonnöten.

Im Gespräch sind weitere Anpassungen, die noch mit den Kassen zu verhandeln sind. So will man zu den Hausbesuchen eine zusätzliche Kilometerpauschale schaffen – allerdings nur in ländlichen Regionen.

Außerdem schlägt die KBV vor, bei den Voraussetzungen für den Ansatz von NäPa-Ziffern die Mindestfallzahl pro Arzt von 860 (Einzelpraxen) auf 600 bzw. von 600 (Gemeinschafts­praxis) auf 400 zu senken. Welche Logik dahintersteckt, bleibt unklar. Denn kleinere Praxen haben einen geringeren Umsatz, aus dem sie eine NäPa finanzieren können, und eine geringere Patientenzahl bedeutet auch einen geringeren (NäPa-)Hausbesuchsbedarf.

Immerhin ist bei der KBV Einsicht bezüglich der Fallzählung eingekehrt: Die bisherige Nichtberücksichtigung von Fällen aus HzV-Verträgen, in denen keine Vergütung von NäPas erfolgt, will man aufgeben. Versucht wird auch, das Spektrum der delegierbaren Leistungen, die von der NäPa in Abwesenheit des Arztes erbracht werden können, zu erweitern. Hierfür müssten allerdings Kammerrecht und Sozialgesetzbuch angepasst werden.

Übrigens: Die neuen Leistungen nach den EBM-Nrn. 38100 und 38105, die – ohne Praxis-Mindestfallzahl – seit Juli 2016 das Aufsuchen eines Patienten durch eine NäPa vergüten, spielen bei den aktuellen Überlegungen keine Rolle. Auch diese Leistungen werden aus einem zweckgebundenen Kontingent vergütet. Ein Austausch mit dem Budget der genannten identischen NäPa-Leistungen ist deshalb nicht möglich.


Quelle: Medical-Tribune-Bericht