EBM: Tipps zur Abrechnung der palliativmedizinischen Versorgung
Ob Patienten nur noch wenige Tage, Wochen oder Monate zu leben haben (wie es in der Leistungslegende der Palliativziffern gefordert ist), unterliegt der fachlichen Einschätzung des Arztes. Eine Behandlungsmöglichkeit zur Beseitigung der Erkrankung darf es nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin nicht geben.
Ärzte sollten sich dabei nicht nur auf Krebserkrankungen im finalen Stadium beschränken, finale Erkrankungen können auch COPD , Herzinsuffizienz, Niereninsuffizienz in fortgeschrittenem Stadium sein, macht Abrechnungsexperte Dr. Heinz Jarmatz auf dem 31. Seminarkongress Norddeutscher Hausärzte in Lüneburg aufmerksam.
Wenn der Patient trotz Einschätzung des Arztes doch länger lebt als vermutet, ist eine Korrektur der Abrechnung nicht erforderlich bzw. sollte auch nicht erfolgen.
Sind oben genannte Voraussetzungen erfüllt, können die Ziffern in jedem Alter des Patienten angesetzt werden. Allerdings dürfen die Leistungen nicht neben den Chronikerziffern (Nrn. 03220, 03221), dem Gespräch (Nr. 03230) und den Geriatrie-Ziffern (Nrn. 03360, 03362) abgerechnet werden.
Die Nr. 03370 ist für die palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inklusive Behandlungsplan vorgesehen. Die Leistung ist einmal im Krankheitsfall und damit einmal innerhalb des Zeitrahmens von vier aufeinanderfolgenden Quartalen berechnungsfähig.
Die Nr. 03371 ist ein Zuschlag zu der Versichertenpauschale Nr. 03000 für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis und kann einmal im Behandlungsfall berechnet werden.
Eine Kombination der Leistung mit der Nr. 03370 am gleichen Tag und/oder in gleicher Sitzung ist möglich.
Die Nr. 03372 ist ein Zuschlag zu den Hausbesuchen nach den Nrn. 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit. Die Ziffer kann bis zu fünf Mal angesetzt werden und damit bis zu einem Höchstwert von 620 Punkten bzw. einer maximalen Verweildauer in einer Sitzung von 75 Minuten.
Die Nr. 03373 ist der Zuschlag zu den dringenden Hausbesuchen nach den Nrn. 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit.
Einen Abrechnungsausschluss gibt es, wenn der Patient bereits eine Vollversorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) erhält. Dann kann der Hausarzt im Prinzip nur die Nr. 03370 ansetzen, die Nrn. 03371 bis 03373 sind ausgeschlossen.