Konsultation im Arzt-Urlaub Abrechnen erlaubt?

Praxisführung Autor: G. Bawidamann

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Ein Landarzt kann seinen Patienten auch in der Freizeit kaum aus dem Wege gehen, und vielleicht will er es auch gar nicht. Darf er aber, wenn seine Praxis wegen Urlaub geschlossen ist, eventuelle Leistungen wie Beratungen abrechnen?

Frage

Ich habe mich dieses Jahr entschlossen, meinen Urlaub daheim zu verbringen, und dies auch ordnungsgemäß der KV mitgeteilt. Nun ist es auf dem Dorf so, dass man beim Einkaufen, Spazierengehen oder im Biergarten mit Patienten konfrontiert wird, die einem das ein oder andere Anliegen nahebringen oder "kurze" Fragen haben: "Ich weiß, Sie sind im Urlaub, aber dürfte ich schnell mal was fragen?", lautet dann so eine geläufige Ansprache. Andere klopfen mit einem fiebernden Kind an der Haustür, und manche rufen bei der "Geheimnummer", die so geheim auch nicht ist, an – und das durchaus auch zu späterer Stunde. Kann ich, obwohl ich offiziell in den Urlaub abgemeldet bin, hier meine Leistungen abrechnen? Oder sind diese als kostenlose Freizeitbeschäftigung einzuordnen?

Antwort

Dieses Problem ist altbekannt: Im Dorf kennt man seinen Hausarzt, und sperrt sich dieser außerhalb der Sprechstunde nicht in seiner Wohnung ein, dann gibt es am Abend oder am Wochenende vielfältige Gelegenheiten, ihn zu treffen: beim Feuerwehrfest, beim Einkaufen oder beim sonntäglichen Kirchgang. Mit vielen seiner Patienten ist er per du oder gar näher befreundet, wie es das ländliche Leben eben so mit sich bringt.

Auch ich werde bei gesundheitlichen Problemen öfter am Wochenende von Freunden und Nachbarn kontaktiert. Da zwei meiner Söhne beim Fußballverein mitspielen und dazu noch eine Jugendmannschaft trainieren, bin ich öfter auch am Wochenende bei Verletzungen tätig. Selbstverständlich rechne ich diese Leistungen (Beratung zur Unzeit, Wundversorgung, auch Hausbesuche) ab.

Als Freiberufler haben wir die Freiheit, immer und überall tätig werden zu dürfen, ohne uns von der tariflich festgelegten Wochenarbeitszeit einengen zu lassen. Und ein Nichttätigwerden könnte unter Umständen sogar eine unterlassene Hilfeleistung darstellen – mit allen negativen Folgen.

Die Urlaubsmeldung an die KV (bei Abwesenheit von mehr als einer Woche vorgeschrieben) besagt ja nur, dass in dieser Zeit keine Sprechstunde stattfindet. Ein Abrechnungsverbot für trotzdem erbrachte Leistungen besteht nicht. Zumindest ist mir dies für keinen KV-Bereich bekannt. Das einzige Problem dabei wird sein, Patienten, die sich beraten lassen, nach dem Urlaub zum Praxisbesuch zu veranlassen, um die Krankenversichertenkarte einzulesen. Denn ein mobiles Lesegerät werden die wenigsten Landärzte im Urlaub mit sich herumtragen.


Autor:
Facharzt für Allgemeinmedizin
93152 Nittendorf

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2014; 36 (15) Seite 72
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.

Auf dem Fußballplatz: Darf der Hausarzt auch im Urlaub Leistungen abrechnen? Auf dem Fußballplatz: Darf der Hausarzt auch im Urlaub Leistungen abrechnen? © bigandt - Fotolia