Betriebsausflug An den Versicherungsschutz denken

Praxisführung Autor: BGW

© Christa Eder

Gemeinsame Unternehmungen können die Stimmung und den Zusammenhalt im Praxisteam verbessern. Die warme Jahreszeit bietet sich für Betriebsausflüge geradezu an. Nicht nur, wenn diese mit sportlichen Aktivitäten verbunden sind, sollte der Praxisinhaber den Versicherungsschutz seiner Mitarbeiter im Auge behalten.

Ob Rad- oder Wandertour, Stadtrallye oder Floßfahrt: Auch Betriebsausflüge stehen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber nicht alles, was Berufstätige gemeinsam mit Kolleginnen oder Kollegen unternehmen, gilt als Betriebsausflug. Wichtig ist, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten der Firma, der Praxis oder – in einem Großbetrieb – der Abteilung offensteht. Ferner muss der Ausflug von der Geschäftsführung oder, im Falle der Arztpraxis, vom Praxisinhaber offiziell unterstützt werden. Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin.

Unfall beim Betriebsausflug: Die Berufsgenossenschaft springt ein

"Betriebsausflüge sollen die Verbundenheit zwischen der Belegschaft und der Unternehmensleitung fördern", erklärt Sandra Kollecker, Sozialversicherungsexpertin der BGW. "Deshalb sind sie im Hinblick auf den Unfallversicherungsschutz der betrieblichen Tätigkeit gleichgestellt." Das heißt: Wenn jemand bei einer solchen Exkursion einen Unfall erleidet, gewährleistet die Berufsgenossenschaft optimale medizinische Behandlung sowie angemessene Entschädigung und sorgt dafür, dass der oder die Versicherte wieder am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben kann.

Das Ende der Veranstaltung begrenzt den Versicherungsschutz

"Der Versicherungsschutz beim Betriebsausflug beginnt grundsätzlich wie bei einem normalen Arbeitstag mit dem Verlassen des Hauses", so Kollecker. "Er umfasst den direkten Hinweg, die offizielle Veranstaltung selbst und den direkten Rückweg nach Hause." Oft sitzt allerdings nach dem eigentlichen Programm, etwa nach dem gemeinsamen Essen, noch ein Teil der Belegschaft länger zusammen. "Das fällt dann in den Bereich der privaten Freizeitgestaltung und ist nicht über die Berufsgenossenschaft versichert", erläutert die Juristin. "Unklarheiten lassen sich hier vermeiden, indem der Zeitrahmen des offiziellen Teils von vornherein festgelegt wird oder indem die Firmen- oder Abteilungsleitung die Veranstaltung irgendwann vor Ort ausdrücklich abschließt."

Literatur:
Quelle: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2015; 37 (11) Seite 64-65
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.