Job-Sharing Arbeitszeit dokumentieren

Praxisführung Autor: ETL Steuerberatungsgesellschaft, Berlin

© A. Hartung - Fotolia

Vor allem in attraktiven Ballungsgebieten besteht in vielen Fachgruppen eine Überversorgung, sodass zahlreiche Planungsbereiche gesperrt sind. Ein Ausweg für Berufskollegen, die keine neue Zulassung erhalten, ist das Job-Sharing.

Auch für zugelassene Vertragsärzte ist Job-Sharing interessant, wenn sie etwa dauerhaft oder über eine bestimmte Zeit weniger als bisher arbeiten möchten oder mittelfristig einen Nachfolger suchen. Ein weiterer Grund für ein Job-Sharing kann aber auch die Anpassung der Praxisöffnungszeiten und des Leistungsangebots an die Patientenbedürfnisse sein.

Versorgungsvertrag wird geteilt

Im Job-Sharing teilt ein bereits zugelassener Vertragsarzt seinen Versorgungsauftrag mit einem zusätzlich tätig werdenden Arzt. Er einigt sich mit diesem über Umfang und Aufteilung der gemeinsamen Leistungserbringung intern. Gegenüber dem Zulassungsausschuss ist das Einverständnis mit einer honorarmäßigen Job-Sharing-Obergrenze zu erklären. Bei der Bedarfsplanung wird dieser zusätzliche Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mitgezählt. Für Ärzte stellt das Job-Sharing in gesperrten Planungsbereichen somit eine Möglichkeit dar, dennoch vertragsärztlich tätig zu werden.

Ein extra Regelleistungsvolumen für den Job-Sharer gibt es nicht. Die Abrechnungsobergrenzen für das Job-Sharing werden in den Bedarfsplanungs-Richtlinien geregelt. Stellt eine KV im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung fest, dass die Job-Sharing-Obergrenzen überschritten wurden, wird Honorar zurückgefordert. Doch nicht jeder Regress ist rechtens.

Nicht pauschal berücksichtigen

Das Sozialgericht (SG) Marburg entschied im Falle eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, der mit einer angestellten Ärztin im Rahmen eines Job-Sharings zusammenarbeitete. Die zuständige KV führte eine Plausibilitätsprüfung durch und erließ wegen Überschreitung der Job-Sharing-Obergrenzen einen Bescheid über einen Regressanspruch in Höhe von über 75 000 Euro. Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Arzt beim Sozialgericht – mit Erfolg: Ärzte, die im Job-Sharing tätig sind, dürfen nicht pauschal mit 25 % einer vollen vertragsärztlichen Tätigkeit den Tagesprofilen zugerechnet werden, urteilten die Sozialrichter. Vielmehr sei eine Job-Sharing-Angestellte bei der Erstellung eines Tages- oder Quartalsprofils mit der vereinbarten bzw. tatsächlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Eine pauschale Berücksichtigung mit dem Faktor 0,25 in Relation zu einer vollen vertragsärztlichen Tätigkeit komme dagegen nicht in Betracht, denn dies widerspreche der Logik von Plausibilitätsprüfungen. Diese gehen davon aus, dass beim Überschreiten bestimmter zeitlicher Vorgaben die Leistung nicht mehr oder nicht mehr vollständig erbracht werden kann.

Dieses Problem stelle sich aber beim Job-Sharing eher nicht. Wenn tatsächlich zwei Behandler tätig sind, können diese grundsätzlich das doppelte Leistungsvolumen erbringen. Die Sozialrichter betonten dabei, dass die Leistungserbringung selbst dann tatsächlich vorliege, wenn massiv gegen die Vorgaben einer Job-Sharing-Genehmigung verstoßen wird. Eine Job-Sharing-Anstellung sei daher im Quartalsprofil entsprechend der vereinbarten bzw. tatsächlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen, im Normalfall also mit 40 Wochenstunden.

Obergrenzen einhalten

Die Entscheidung des SG Marburg bedeutet jedoch nicht, dass bei Praxen mit Job-Sharing-Partnern keine sachlich-rechnerischen Berichtigungen wegen Implausibilität möglich sind. Daher sollten die Obergrenzen beim Job-Sharing eingehalten werden. Da hierfür die tatsächlich geleisteten Stunden der angestellten Job-Sharer maßgeblich sind, ist es äußerst wichtig, diese ordnungsgemäß zu dokumentieren. Eine ordnungsgemäße Dokumentation kann Ärzten helfen, Regresse im Rahmen des Plausibilitätsverfahrens bei den Zeitprofilen zu verhindern.

Quelle:
ETL Steuerberatungsgesellschaft, 10117 Berlin

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2014; 35 (14) Seite 74
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.