Dr. Langs Finanztipps Behandlungsraum im Haus

Praxisführung Autor: Hans-Ulrich Lang

Können die Kosten für einen Behandlungsraum, der im privaten Wohnhaus eingerichtet wurde, von der Steuer abgesetzt werden?

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Klägerin um eine Augenärztin, die in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist. Für die Behandlung von Notfällen hat sie in ihrem Wohnhaus im Keller einen Behandlungsraum eingerichtet mit Sehtafel, Medizinschrank, Klappliege, medizinischen Hilfsmitteln und mehreren Stühlen.

Das Finanzgericht Münster entschied jedoch, dass die Kosten für einen Behandlungsraum im privaten Wohnhaus der Ärztin dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen. Das Problem war, dass es für diesen Raum keinen gesonderten Zugang gab; er war nur über den Flur des Wohnhauses erreichbar.

Die Klägerin hatte die Kosten als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen einer Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis steuerlich geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Kosten für das Behandlungszimmer jedoch nicht an, woraufhin die Ärztin klagte. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die anteiligen Aufwendungen für den Behandlungsraum zwar betrieblich veranlasst seien, sie jedoch dem Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer unterlägen. Es läge keine Notfallpraxis vor, die als betriebsstättenähnlicher Raum einzuordnen wäre, da es keinen separaten Eingang gebe. Die Patienten müssten die Räume der Wohnung durchqueren. Das heißt, eine leichte Zugänglichkeit ist nicht gegeben, und der Raum sei auch nicht als typisches Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet. Da im Übrigen der Klägerin in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis Behandlungsräume zur Verfügung stünden, seien die Aufwendungen auch nicht begrenzt abzugsfähig.

Fazit

Der Argumentation des Finanzgerichts Münster ist meines Erachtens nur teilweise zu folgen. Richtig ist, dass dieser Behandlungsraum eines eigenen Eingangs bedarf und der Zugang durch die Wohnung der Klägerin schädlich ist. Ein Arbeitszimmer zu unterstellen, ist unseres Erachtens falsch, da es sich nun einmal um einen Behandlungsraum und nicht um ein Arbeitszimmer handelt. Das heißt, wäre ein separater Zugang vorhanden, müssten die Kosten des Behandlungsraums in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Darüber hinaus besteht die Gefahr der privaten Mitbenutzung des Behandlungsraums.

Literatur
Siehe hierzu: FG Münster vom 14.7.2017, AZ.: K 2606/15 F; ausführlich in: Neue Wirtschafts Briefe vom 23.10.2017, Nr. 43, S. 3259 f.

Autor:
Steuerberater
53111 Bonn

Alle Beiträge der Serie „Dr. Langs Finanztipps“

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2018; 40 (15) Seite 83
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.