Praxismarketing Bei der Werbung ist jetzt mehr erlaubt

Praxisführung Autor: I. Dürr

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Viele Ärzte verzichten auf eine eigene Praxis-Website, weil sie unsicher sind, wie weit sie mit der Werbung für ihre medizinische Tätigkeit und ihre Angebote für Patienten gehen dürfen. So geht es zumindest aus einer Studie der Stiftung Gesundheit hervor. Tatsächlich hat wohl auch jeder zehnte Arzt wegen seiner Homepage schon einmal eine Abmahnung erhalten. Das neue Heilmittelwerbegesetz bringt nun aber einige Erleichterungen für Ärzte.

Ärzte unterliegen nicht nur durch das ärztliche Berufsrecht, sondern auch durch das bisher sehr restriktive Heilmittelwerbegesetz (HWG) erheblichen Beschränkungen, was ihre Werbungsmöglichkeiten anbetrifft. Das HWG reglementiert insbesondere die Werbung außerhalb der Fachkreise. So mussten Ärzte darauf achten, dass sie zum Beispiel bei der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten auf Praxisschildern, auf Visitenkarten, in Anzeigen und Patienteninformationen oder eben auf ihrer Internetseite nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

Weißkittelverbot ist passé

Zum Ende des vergangenen Jahres wurde das HWG nun allerdings – auch auf Forderung der Ärztekammern – novelliert und in einigen Punkten gelockert. Der Gesetzgeber folgte dabei der Einsicht, dass der mündige Patient heute ein größeres Informationsbedürfnis hat und mehr Eigenverantwortung für seine Gesundheit übernehmen soll, als das noch bei Inkrafttreten des HWG im Jahr 1965 der Fall war. Die vorher offensichtlichen, rechtlichen Unklarheiten und vor allem die Skepsis aller Beteiligten im Bereich der neuen Medien und deren Nutzung sind somit vom Gesetzgeber eindeutig geregelt worden.

Für Ärzte sind insbesondere die neuen Regelungen im § 11 HWG interessant. Bereits im Jahr 2007 hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass es Ärzten erlaubt ist, sich in Berufskleidung abbilden zu lassen. Jetzt müssen Mediziner auch nach dem HWG nicht mehr fürchten, abgemahnt zu werden. Das sogenannte „Weißkittelverbot“ gehört also endgültig der Vergangenheit an.

Rechtliche Unklarheiten beseitigt

Ärzte dürfen nun auch mit Krankengeschichten sowie Bildern von Behandlungen für sich werben, solange dies nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise geschieht. Krankengeschichten dürfen dabei allerdings nicht zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten. Fachbegriffe dürfen nun eher verwendet werden. Hier sollte allerdings darauf geachtet werden, dass der Leser diese Bezeichnung auch versteht. Eine Ausnahme gilt es jedoch zu beachten: Die „vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach einem Eingriff“ bleibt weiterhin verboten. Diese Regelung bezieht sich allerdings im Wesentlichen auf plastisch-chirurgische Eingriffe.

Patienten können weiterempfehlen

Gelockert wurde auch das Verbot von Werbung mit Äußerungen Dritter in Form von Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben. Dies wird zunehmend eine größere Bedeutung gewinnen, da sich heute immer mehr Patienten, vor allem die jüngeren, vorab im Internet darüber informieren, zu welchem Arzt sie gehen wollen, welche Leistungen dieser anbietet und wie er von anderen Patienten bewertet wird. Aber auch hier gilt, Dankesschreiben sind unzulässig, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind.

Im Übrigen können Bewertungen von Patienten auch ein Baustein für das Qualitätsmanagement sein, denn nicht nur positive Bewertungen, sondern auch negative Kommentare können dazu beitragen, mögliche Schwachstellen im Praxisalltag aufzudecken und zu beseitigen. Noch ein kleiner Nebenaspekt: Mit Preisausschreiben und Verlosungen darf künftig geworben werden, sofern diese nicht „einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten“.

Fazit: Das neue Heilmittelwerbegesetz wurde modernisiert und an schon länger bestehende EU-Richtlinien angepasst. Es bringt deutliche Erleichterungen für die Arztwerbung. Ärzte können dies zum Anlass nehmen, ihre Homepage und Drucksachen zu überprüfen.▪

Dr. Ingolf Dürr

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2013; 35 (4) Seite 76
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.

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