Praxis im Internet Bei Facebook brauchen Arztpraxen ein Impressum

Praxisführung Autor: W. Enzmann

© M. Johannsen - Fotolia

Bei Gedrucktem ist es seit rund 500 Jahren üblich: das Impressum. Zumindest für professionelle Nutzer – und damit auch für Arztpraxen – wird die explizite Aufführung eines Impressums mit Angaben über die Autoren und presserechtlich Verantwortlichen einer Publikation jetzt auch in den „Social Media“ wie Facebook zur Pflicht.

Soziale Netzwerke wie Twitter, Google+, Xing und LinkedIn führen Privatpersonen nach Interessen oder bestimmten Kontaktstrukturen weltweit zusammen. In Facebook als dem mit Abstand größten Netzwerk haben sich inzwischen über eine Milliarde Menschen registriert. Die rasant wachsenden Teilnehmerzahlen und die leichte Verfügbarkeit machen Social Media daher für alle interessant, die sich und ihre Leistungen zielgruppengerecht und mit einem bisher kaum gekannten Multiplikatoreneffekt darstellen möchten.

Doch nicht ohne Regeln. So hat das Landgericht Regensburg vor kurzem den Betreiber einer gewerblich genutzten Facebook-Seite verurteilt, weil dieser kein dem Telemediengesetz entsprechendes Impressum vorhielt. Damit unterstrichen die Richter zwei bereits früher ergangene Entscheidungen, die eine Impressum-Pflicht vorgeschrieben hatten: Das Landgericht Aschaffenburg forderte dies für Facebook-Fanseiten und das Oberlandesgericht Hamm für offizielle mobile Apps von Kommunikationsplattformen und damit auch für Handy-Nutzer.

Nur private Seiten sind unbedenklich

Wesentliches Kriterium für die Impressum-Pflicht ist die geschäftsmäßige Nutzung, also die Erzielung von Einnahmen. Bisher sind zwar lediglich Facebook-Seiten betroffen, doch: „Die Impressumspflicht gilt genauso für Twitter, Google+ oder YouTube“, warnt Marc Quandel, Rechtsanwalt bei Ecovis.

„Die Nutzung von sozialen Netzwerken bietet viele Vorteile, leider aber auch diverse Fallstricke“, konstatiert Melanie Neumann, Rechtsanwältin bei Ecovis. „Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man sich bei der Erstellung von Profilen umfangreich rechtlich beraten lassen. Dann kann man Abmahnungen oder Ähnliches vermeiden.“

Was muss im Impressum stehen?

Nach § 5 TMG sind folgende Informationen leicht erkennbar und ständig verfügbar zu halten:

  • Name und Anschrift, bei juristischen Personen auch die Rechtsform (z. B. GbR, Personengesellschaft) und Vertretungsberechtigte
  • E-Mail-Adresse
  • Berufsbezeichnung, zuständige Aufsichtsbehörde (KV), zuständige Kammer, Hinweis auf berufsrechtliche Regelungen (Berufsordnung und Heilberufekammergesetz)
Quelle
Ecovis Steuerberatungsgesellschaft, 80678 München

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2013; 35 (5) Seite 28
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.