Videosprechstunde Die Abrechnung

Praxisführung Autor: Peter Schlüter

Hier erklärt Ihnen unser Abrechnungsexperte, unter welchen Bedingungen Sie die Videosprechstunde abrechnen können und wo die Knackpunkte liegen.

Die Durchführung der Videosprechstunden ist nicht nur an einige technische Bedingungen geknüpft – auch deren Abrechnung erfordert verschiedene inhaltliche Voraussetzungen. So dürfen Videosprechstunden nur von bestimmten Arztgruppen, darunter natürlich auch Hausärzte und Fachärzte für Innere Medizin, eingesetzt und abgerechnet werden. Weiterhin ist die Berechnung der beiden neuen GOPs nur bei definierten Indikationen zulässig (Tabelle 1).

Die zwei neuen GOPs

Die Videosprechstunde ist berechnungsfähig mit der neuen GOP 01450 (Tabelle 2). Sie soll eine persönliche Vorstellung des Patienten in der Praxis ersetzen und somit auch eine Erleichterung für beide Seiten darstellen. Es handelt sich dabei nicht um einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, sondern um eine Konsultation. Diese wiederum ist Inhalt der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale und damit auch nicht gesondert berechnungsfähig. Es wird jedoch auch Fälle geben, in denen der Patient die Praxis in einem Quartal nicht aufsucht (aufsuchen kann) und somit die Versicherten- bzw. Grundpauschale nicht zur Abrechnung kommt. Für diese Fälle gilt die neue GOP 01439: Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde (gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte [BMV-Ä]).

Die Abrechnung im Detail

Die GOP 01450 gilt als Zuschlag zur Versicherten- bzw. Grundpauschale bzw. auch zur GOP 01439 und ist somit für jeden entsprechenden Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig. Beachten Sie dabei die Forderung, dass es sich um eine Verlaufskontrolle in der Videosprechstunde im Rahmen einer Folgebegutachtung durch dieselbe Arztpraxis handeln muss, in der die Erstbegutachtung im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt ist. Bei einigen GOPs (z. B. Behandlung von sekundär heilenden Wunden nach GOP 02310, eines Dekubitus nach GOP 02310 sowie Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates), die mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall voraussetzen, kann einer dieser Kontakte durch eine Videosprechstunde ersetzt werden.

Der Fall aus der Praxis

Eine Patientin, 43 Jahre, wird notfallmäßig bei akutem Abdomen in der Klinik aufgenommen. Es erfolgte eine mehrfache Laparotomie bei Ileus und stenosierendem Kolonkarzinom.
Die deutlich geschwächte Patientin wird mit sekundär heilender Wunde nach Hause entlassen. Es erfolgt der Hausbesuch des betreuenden Hausarztes. Im Vorfeld wurde mit dem Klinikkollegen die zu versorgende Situation besprochen und die Betreuung per Videosprechstunde avisiert. Der Ehemann der Patientin verfügt über das technische Equipment zu Hause. Somit wurde das Einverständnis der Patientin im Rahmen des Hausbesuches eingeholt und das weitere Prozedere inklusive der Einschaltung der Sozialstation besprochen. Es werden dreimal wöchentlich die Termine zur Videosprechstunde vereinbart.

Der Knackpunkt
Die GOP 01439 ist in diesem Fall nicht zu berechnen, da diese nicht neben der Versichertenpauschale im Behandlungsfall abgerechnet werden darf. Findet die Behandlung per Videosprechstunde quartalsübergreifend statt, so kann im neuen Quartal, sofern es nicht zu einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt kommt, der wiederum die Versichertenpauschale begründen würde, die GOP 01439 abgerechnet werden.

Eine Einschränkung ist die Quotierung der GOP 01450. Dazu lautet die Anmerkung: "Für die GOP 01450 wird ein Punktzahlvolumen je Arzt gebildet, aus dem alle gemäß der GOP 01450 erbrachten Leistungen im Quartal zu vergüten sind." Der Höchstwert für das Punktzahlvolumen beträgt 1.899 Punkte je abrechnenden Vertragsarzt. Daraus ergibt sich, dass pro Arzt die GOP 01450 insgesamt 47-mal im Quartal berechnet werden kann. Alle weiteren abgerechneten Leistungen nach GOP 01450 werden dann abgestaffelt honoriert.

Die GOP 01439 für die Betreuung eines Patienten ist wie erwähnt dann anzusetzen, wenn in dem Behandlungsfall die Versicherten- bzw. Grundpauschale noch nicht abgerechnet wurde.

Die GOP 01439 kann einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden, wenn der Patient in den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens einmal in der Praxis persönlich vorstellig geworden ist und die Verlaufskontrolle durch dieselbe Praxis erfolgt wie die Erstbegutachtung. Diese Vorgabe ist notwendig, weil Ärzte sonst gegen das Fernbehandlungsverbot verstoßen könnten.


Autor:
Am Sonnenhang 19
76684 Tiefenbach
www.vita-lco.de

Interessenkonflikte: Der Autor hat keine deklariert.


Weitere Artikel der Abrechnungsserie finden Sie hier

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2017; 39 (20) Seite 75-77
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.

Tabelle 1 Tabelle 1
Tabelle 2 Tabelle 2
Fall aus der Praxis Fall aus der Praxis