Wiederholungsrezept und Hausbesuch Die GOÄ-Ziffer 2 korrekt und vollständig ansetzen

Praxisführung Autor: Gerhard Bawidamann

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Frage: Wenn Wiederholungsrezepte angefordert werden, beispielsweise telefonisch für einen Patienten im Pflegeheim, setze ich für das Ausstellen die GOÄ-Ziffer 2 an. Wird jetzt am gleichen Tag ein Hausbesuch durchgeführt, meldet mir die Praxissoftware beim Eintragen der Besuchsziffer, dass dies nicht neben der Ziffer 2 geht. Kann das richtig sein?

 

Antwort: Die GOÄ-Ziffer 2 "Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen" (3,15 € im 2,3-fachen Satz) darf laut der Legende "anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden". Daher ist die Angabe Ihrer Software dann korrekt, wenn Sie die Ziffer 2 beispielsweise neben der Besuchsziffer eintragen. Die GOÄ legt damit dar, dass das Ausstellen eines Rezeptes Teil der Besuchsleistung oder einer Beratung ist und daher nicht neben diesen Leistungen angesetzt werden kann.

Anders verhält es sich im oben beschriebenen Fall: In der Praxis wurde telefonisch ein Wiederholungsrezept angefordert. Dessen Ausstellung wurde korrekt mit der Ziffer 2 angesetzt. Ergibt sich im Laufe des Tages die Notwendigkeit eines Hausbesuches bei dem betreffenden Patienten, so kann dieser neben den dabei erbrachten Leistungen auch abgerechnet werden. Damit deutlich wird, dass die Ziffer 2 als eigenständige Leistung zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt wurde, müssen die unterschiedlichen Uhrzeiten hinter den Leistungen angegeben werden. Hierdurch wird die zeitliche Trennung der Leistungen "Wiederholungsrezept" und "Hausbesuch" verdeutlicht.

Wichtig und oft übersehen

Was jedoch viele vergessen oder nicht wissen, sind die weiteren Inhalte der Ziffer 2: Die Legende beinhaltet nämlich auch "die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen durch die Arzthelferin". (Die Überalterung der GOÄ zeigt sich hier in der veralteten Berufsbezeichnung…!).

Teilt die Mitarbeiterin also dem Patienten seine Laborwerte mit oder gibt ärztliche Anordnungen weiter (z. B. die Einnahme des Gerinnungshemmers aufgrund des aktuell gemessenen INR-Wertes), kann die Ziffer 2 ebenfalls angesetzt werden. Dies ist ausdrücklich auch telefonisch möglich. Hier wird in vielen Praxen viel Geld verschenkt; es lohnt sich also, die Mitarbeiterinnen entsprechend zu schulen und in Praxisbesprechungen dies regelmäßig zu wiederholen.

Zusammenfassung

Die Ziffer 2 ist bei einer Inanspruchnahme des Arztes nur als alleinige Leistung möglich (beispielsweise Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes); findet an demselben Tag ein weiterer, persönlicher Kontakt mit dem Arzt statt, müssen die Zeitangaben verdeutlichen, dass hier zu verschiedenen Zeiten Leistungen erbracht wurden. Aber auch die Weitergabe von ärztlichen Anweisungen oder die Mitteilung von Befunden durch Mitarbeiterinnen des Arztes sind nach der Ziffer 2 abzurechnen, auch wenn sie telefonisch erbracht wurden.


Autor:
Facharzt für Allgemeinmedizin
93 152 Nittendorf

Weitere Abrechnungs-Tipps:

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2018; 40 (6) Seite 60
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.