EBM Die wichtigsten Neuerungen 2018

Praxisführung Autor: Gerhard Bawidamann

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Wie alle Jahre gab es auch 2018 einige Neuerungen im EBM, die wir hier kurz zusammenfassen.

Laborabrechnung und Wirtschaftlichkeitsbonus

Seit April 2018 gelten im GKV-Bereich neue Regeln für den Wirtschaftlichkeitsbonus im Labor. Hierfür gibt es im EBM jetzt nur noch eine Ziffer: Die 32001 wird mit 2,02 Euro vergütet. Für die Berechnung dieser "Bonuszahlung" werden sämtliche Laborleistungen einer Praxis zusammengezählt und durch die Fallzahl dividiert, dies ergibt den "Praxisspezifischen Fallwert". Auf der Höhe der durchgeführten oder veranlassten Laborleistungen wird für jede Fachgruppe ein unterer und ein oberer arztgruppenspezifischer Fallwert berechnet. Für die Hausärzte beträgt er 1,60 Euro bzw. 3,80 Euro. Je nachdem, wie der Praxisfallwert diesbezüglich liegt, wird der Wirtschaftlichkeitsbonus dann ganz, anteilig oder gar nicht ausbezahlt. Wie bisher auch, gelten für bestimmte Krankheiten Kennnummern, welche bei der Abrechnung anzugeben sind. Allerdings werden im Unterschied zu früher jetzt nicht mehr alle Laborleistungen des betreffenden Patienten aus der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus herausgenommen, sondern nur noch einzelne mit der betreffenden Krankheit korrespondierende Parameter; beispielsweise Glucose und Kreatinin beim Diabetiker.

Verordnung medizinischer Vorsorge für Väter und Mütter (plus Kinder)

Seit 1. Oktober 2018 kann eine medizinische Vorsorge für Mütter oder Väter (z. B. "Mutter-Kind-Kur") auf einem bundesweit gültigen Formular (Muster 64) verordnet werden. Dies soll den Aufwand für Ärzte erheblich verringern, da u. a. durch die Vereinheitlichung das Formular nun auch per Praxisverwaltungssoftware ausgestellt werden kann. Die Verordnung wird nun auch vergütet: Die GOP 01624 "Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter" wurde neu in den EBM aufgenommen und als Bewertung 210 Punkte festgelegt, was 22,37 Euro entspricht. Ist bei der verordneten Leistung ein Kind dabei, das mitbehandelt werden soll, gilt hier das ebenfalls neue Formular 65 "Ärztliches Attest Kind" (pro Kind ein Formular). Für das Ausstellen des Formulars 65 ist die GOP 01622 anzusetzen. Sie ist mit 83 Punkten bewertet, was 8,84 Euro entspricht.

Hyperbare Sauerstofftherapie beim Diabetischen Fuß

Im Rahmen dieser Therapie gibt es eine Ziffer, die der Facharzt für Allgemeinmedizin ansetzen darf, falls er "Diabetologe DDG" ist oder die Zusatzbezeichnung Diabetologie besitzt. Es ist die Ziffer 30210 "Teilnahme an einer interdisziplinären Fallkonferenz zur Indikationsüberprüfung eines Patienten mit diabetischem Fußsyndrom vor einer Überweisung in ein Druckkammerzentrum" zur Durchführung einer solchen Therapie. Diese Leistung kann auch telefonisch erbracht werden (Telefonkonferenz) und ist einmal im Krankheitsfall ansetzbar.

Sono-Screening der Bauchaorta

Seit 1. Januar 2018 können neue präventive Leistungen abgerechnet werden – ein sonographisches Screening der Bauchaorta, um ein Aneurysma auszuschließen, und die entsprechende Beratung dazu. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Beide neuen Ziffern sind erst ab einem Alter von 65 Jahren und nur bei männlichen Patienten ansetzbar und auch nur einmal im Leben.


Abgerechnet wird nach folgenden Ziffern:

  • Beratung über das Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen: Ziffer 01747 (6,07 Euro; 57 Punkte)
  • Sonographische Untersuchung auf Bauchaortenaneurysma: Ziffer 01748 (5,77 Euro; 148 Punkte)

Allerdings bedarf diese Ultraschallleistung der Genehmigung der zuständigen KV. Wer die Voraussetzungen für die Abrechnung der Ziffer 33042 (Abdomensono; 157 Punkte, 16,73 Euro) erfüllt, braucht jedoch keinen Antrag auf Genehmigung stellen. Sollte diese neue Sono-Leistung neben der Ziffer für den abdominellen Ultraschall angesetzt werden, wird ein Abzug von 77 Punkten (8,20 Euro) auf die Ziffer 33042 vorgenommen. Damit ergeben sich 80 Punkte (8,51 Euro), welche die Ziffer 33042 zusätzlich zur 01478 einbringt.

Ausblick: Neue Check-up-Regelungen inkl. Vergütung erst ab 2019 gültig

Am 19. Juli 2018 hat der G-BA Änderungen für die Gesundheitsuntersuchung (GU) beschlossen. Der sogenannte "Check-up 35" kann künftig auch von Versicherten zwischen 18 und 35 Jahren einmalig in Anspruch genommen werden, allerdings mit einem leicht verringerten Leistungsumfang. Insgesamt soll bei der GU ein stärkerer Fokus auf die Beratung und motivierende Gesprächsführung gelegt werden, sowie im Rahmen der Anamnese auf die Erfassung gesundheitlicher Risiken und Belastungen. Neu ist weiterhin, dass der Impfstatus explizit erfasst und ein vollständiges Lipidprofil erstellt werden soll. Um den Bürokratieaufwand zu reduzieren, genügt jedoch künftig die Dokumentation der GU in der Patientenakte – die Ergebnisse in dem offiziellen Berichtsvordruck (Muster 30) zu erfassen, entfällt. Eine weitere Änderung bezieht sich auf das Untersuchungsintervall: Konnte die GU bislang von Versicherten ab dem 36. Lebensjahr alle zwei Jahre beansprucht werden, wird sie künftig nur noch alle drei Jahre durchgeführt. Doch noch ist diese Neuregelung nicht in den EBM bzw. die entsprechenden Richtlinien eingearbeitet worden. Damit gilt die bisherige Regelung nach wie vor: Jeder Patient, der 2016 seinen letzten Check-up hatte, kann für 2018 noch einen Termin vereinbaren. Und 2019 trifft dies für alle zu, die 2017 durchgecheckt wurden.

Der Beschluss wird nun vom Bundesgesundheitsministerium geprüft. Bei Nichtbeanstandung tritt er am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Danach hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, um die Vergütung im EBM festzulegen. Erst danach haben Versicherte Anspruch auf die Leistungen der überarbeiteten Richtlinien.


Autor:
Facharzt für Allgemeinmedizin
93152 Nittendorf

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2018; 40 (21) Seite 56-57
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.