Dr. Langs Finanztipps Ehe geschieden? Rentennachforderung möglich!

Praxisführung Autor: Hans-Ulrich Lang

© Victoria М - Fotolia

Wurde Ihre Ehe vor dem Jahr 2010 geschieden, kann es sein, dass Sie aufgrund damals falscher Berechnungen des Versorgungsausgleichs Geld zurückfordern können.

Wurde Ihre Ehe vor dem Jahr 2010 geschieden, kann es sein, dass Sie aufgrund damals falscher Berechnungen des Versorgungsausgleichs Geld zurückfordern können.Wird eine Ehe nach mehr als drei Jahren geschieden, findet nach den gesetzlichen Regelungen ein Versorgungsausgleich zwischen den Ehepartnern statt. Hierbei werden alle Versorgungsanrechte, die während der Ehejahre erworben wurden, gerecht untereinander aufgeteilt – so auch der Rentenanspruch.

Viele Ärzte beziehen Renten aus der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) oder anderen Zusatzversorgungskassen, da sie im öffentlichen oder kirchlichen Dienst als Mediziner tätig waren. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kann nun Geld zurückgefordert werden, wenn eine früher bestandene Ehe vor dem Jahre 2010 geschieden wurde, da der Kürzungsbetrag beim ausgleichspflichtigen Ehepartner falsch berechnet wurde. Es geht vor allem um Scheidungen im Zeitraum von 1977 bis 31.8.2010 und um die Abgabe eines Teils der Zusatzrente an den ehemaligen Ehepartner.

Der BGH urteilte, dass die Berechnung des Ausgleichs falsch war: Beim Ausgleichspflichtigen wurde zu viel abgezogen und beim Ausgleichsberechtigten kam zu wenig an. Die Zusatzkasse war der Gewinner dieses Rechenexempels.

Was ist zu tun?

Betroffene Rentner können die unberechtigt einbehaltenen Rentenanteile nachfordern, allerdings nur drei Jahre rückwirkend ab Januar 2015 und für die Zukunft. Die unberechtigten Versorgungskürzungen liegen zwischen 50 und 80 %. Um in den Genuss des Kürzungsbetrags zu kommen, muss der Rentner ihn bei seiner Zusatzversorgungskasse einfordern. Sinnvoll ist es, sich durch einen Rentenberater oder Fachanwalt beraten zu lassen, da der Versorgungsträger ein Abänderungsverfahren durchführen kann. Das heißt, der Versorgungsausgleich wird neu berechnet. Suchen Sie in jedem Fall fachliche Hilfe.

Was benötigt Ihr Rentenberater oder Fachanwalt?

Beizubringen sind zum einen der Beschluss des Versorgungsausgleichs und die Mitteilung der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungskasse über die Höhe des Kürzungsbetrags (siehe BGH, AZ.: IV ZR 262/16).


Autor:
Steuerberater
53111 Bonn

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2019; 41 (1) Seite 75
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.