Dr. Langs Finanztipps Gesundheitstelematik – steuerliche Behandlung

Praxisführung Autor: Hans-Ulrich Lang

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Die Einführung der digitalen Infrastruktur im Gesundheitswesen wird für die Krankenkassen teurer als bisher gedacht. Der Hintergrund ist, dass die Preise wider Erwarten nicht sinken, da es mit der CompuGroup bislang nur einen Anbieter gibt. In welchem Umfang können Ärzte die anfallenden Beschaffungskosten von der Steuer absetzen?

Die Krankenkassen müssen den Ärzten die Kosten für die Geräte zzgl. Anschlüsse erstatten. Bislang sollten pro Gerät 720 Euro erstattet werden. Nunmehr wurde in einem Schiedsgerichtsverfahren entschieden, dass der Konnektor, der die Praxissoftware mit dem Internet verbinden soll, mit 1.719 Euro erstattet werden soll, und zwar für das dritte Quartal 2018. Zu Beginn des vierten Quartals sinkt der Erstattungsbetrag auf 1.547 Euro. Gehofft wird, dass in den kommenden Monaten die Kosten aufgrund mehrerer Anbieter sinken.

Zwischenzeitlich hat sich auch tatsächlich ein weiterer Anbieter gefunden: Neben dem Softwarehersteller CompuGroup bietet nun auch die IT-Tochter der Deutschen Telekom, T-Systems, funktionsfähige Konnektoren an.

Wie sieht dies nun steuerlich aus?

Werden die Kosten des Arztes gedeckt, kann er steuerlich nichts geltend machen. Bleibt er auf Kosten sitzen, kommt es auf die Höhe an. Verbleibt die Restbelastung im Rahmen der Grenze für "geringwertige Wirtschaftsgüter", kann der Betrag im Jahr 2018 bis 800 Euro in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Beträge müssen auf drei Jahre (Nutzungsdauer) verteilt und über diese Zeit pro rata temporis (zeitanteilig) abgeschrieben werden.

Beispiel:


Der überschießende, vom Arzt zu tragende Anteil beträgt 900 Euro. Dieser Betrag wir nun monatsgenau auf 3 volle Jahre aufgeteilt. Bei Anschaffung im August 2018 bedeutet das, es können

  • 125 Euro für das Jahr 2018 (anteilig für die letzten 5 Monate ab August)
  • 300 Euro für das Jahr 2019
  • 300 Euro für das Jahr 2020 und
  • 175 Euro für das Jahr 2021 (7 Monate bis einschl. Juli)


abgeschrieben werden.

In der Regel ist davon auszugehen, dass nach Ablauf dieser Zeit kein Verkaufswert verbleibt. Somit hat der Mediziner keine Resteinnahmen.


Autor:
Steuerberater
53111 Bonn

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2018; 40 (19) Seite 64
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.