Vorsorge Hausärztlicher Rat ist gefragt

Praxisführung Autor: N. Mittermaier

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Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ergänzen eine Patientenverfügung auf sinnvolle Weise. Jedem, der eine Patientenverfügung erstellt, sollte der Arzt im Rahmen des dazu geführten Beratungsgesprächs unbedingt empfehlen, auch eine von den beiden zusätzlich zu errichten. Folgender Beitrag klärt über die Unterschiede und Details auf.

Nur wer rechtzeitig Vorsorge trifft, macht eine selbstbestimmte Lebensführung auch für die Lebenslagen möglich, in denen er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Wer dies versäumt hat, für den bestellt in solch einer Situation das Gericht einen (Berufs-)Betreuer, welcher aber leider häufig die Wünsche seines bzw. seiner Klienten nur wenig kennt.

Was viele nicht wissen: Ohne eine gerichtlich angeordnete Betreuung oder eine vorliegende Vollmacht sind weder der Ehepartner noch die Kinder berechtigt, für den betreffenden Angehörigen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder Entscheidungen zu treffen.

Mit der Vorsorgevollmacht (VV) kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit, selbst zu entscheiden, einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Eine gerichtlich angeordnete Betreuung wird durch eine VV vermieden.

Mit der Betreuungsverfügung (BV) kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Auch kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer infrage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.

Die Vorsorgevollmacht ist die private Form der Vorsorge, die Betreuung die offizielle Form. Betreuer werden in ihrer Arbeit vom Gericht kontrolliert, Bevollmächtigte nicht.

VV oder BV oder beides?

Die Frage, welche Form der Vorsorge sinnvoller ist, lässt sich nur schwer beantworten. Falls eine Person existiert, die vollständig vertrauenswürdig ist und die sich im Bedarfsfall auch um alle Angelegenheiten kümmern könnte, dürfte eine VV vorzuziehen sein, da damit eine gerichtliche Betreuung vermieden wird. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass auch eine bevollmächtigte Person bei bestimmten höchstpersönlichen Eingriffen (z. B. risikoreiche Heilbehandlung, freiheitsentziehende Unterbringung etc.) eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht benötigt. Auch wenn dem Gericht ein entsprechender Anlass bekannt wird, kann es für eine bevollmächtigte Person eine Kontrollperson bestellen.

Wer dagegen niemanden hat, dem er eine Vollmacht anvertrauen möchte, sollte eine BV festlegen und damit darauf Einfluss nehmen, wer im Bedarfsfall zum Betreuer bestellt wird und wie diese Person handeln soll.

Eine VV kann auch mit einer BV verbunden werden. Dies ist beispielsweise dann empfehlenswert, wenn die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte oder wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen. So kann problemlos verfügt werden, dass die bevollmächtigte Person als Betreuer ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte.

Keine Bedingungen stellen

Aufgrund ihrer weitreichenden Wirkung sollte eine VV lediglich einer Person erteilt werden. Mehrere Bevollmächtigte sind zwar rechtlich möglich, doch besteht hier die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten oder Überschneidung der Gebiete, falls eine Aufteilung der verschiedenen Aufgaben auf unterschiedliche Bevollmächtigte erfolgt sein sollte. Ratsam ist, in eine VV grundsätzlich keine Bedingungen aufzunehmen („Diese Vollmacht gilt erst/nur, wenn ich nicht mehr in der Lage bin, …“), da nicht selten strittig ist, ob die Bedingung tatsächlich eingetreten ist. Ab wann die Vollmacht benutzt werden darf, sollte intern zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem vereinbart und geregelt werden. Um handlungsfähig zu sein, muss dem Bevollmächtigten das Schriftstück im Original zur Verfügung stehen. Sollen auch alle Bankangelegenheiten mit eingeschlossen sein, empfiehlt es sich, ergänzend eine Konto-/Depotvollmacht (Vordrucke werden von allen Banken angeboten) zu erteilen. Eventuell kann es sinnvoll sein, einen Ersatzbevollmächtigten mit eigener Vollmacht zu bestimmen, der nur dann handelt, wenn der Erste im Ernstfall verhindert ist.

Eine VV muss schriftlich erstellt werden, eine notarielle Beurkundung ist nur bei bestimmten Arten von Rechtsgeschäften – wie z. B. Grundstücksgeschäfte oder Aufnahme von Darlehen – notwendig. Sie kann jederzeit ohne Einhaltung einer bestimmten Form widerrufen werden.

Für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung stellt das Bundesjustizministerium Formulare zur Verfügung und gibt nähere Hinweise in der Broschüre „Betreuungsrecht“. Alles zu finden unter www.bmj.de unter der Rubrik „Bürger“ und „Gesellschaft“.

Zum verwandten Thema „Patientenverfügung“ lesen Sie bitte auch den Beitrag in Heft 19/2012, Seite 24 – 26.

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2012; 34 (20) Seite 22-24
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.