Abrechnungs-Tipp Honorar für "Unzeit"

Praxisführung Autor: Gerhard Bawidamann

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Frage: Kann ich am Wochenende bei einem Privatpatienten für die Behandlung einen Steigerungsfaktor ansetzen, da es ja keine Unzeitziffern oder Unzeitbesuche in der GOÄ gibt, wie sie im EBM existieren?

Eine Leistung mit einem höheren Faktor abzurechnen, weil diese am Wochenende angefallen ist, ist in der GOÄ nicht vorgesehen. Eine Steigerung ist angedacht, wenn die Leistung mit Schwierigkeiten und/oder einem erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Ein gutes Beispiel wäre die Versorgung einer Platzwunde bei einem unruhigen Kleinkind.

Sehr wohl aber sieht die GOÄ Zuschläge zu bestimmten Leistungen vor, falls diese am Wochenende erbracht werden. Allerdings gilt dies nur für bestimmte Beratungs- bzw. Untersuchungsleistungen und Besuche. Neben den Leistungen 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 (und nur neben diesen!) können die Zuschläge A–D und K1 zum Ansatz kommen, wenn sie zur "Unzeit" stattfinden:

  • Zuschlag A (4,08 Euro) für Leistungen außerhalb der Sprechstunde. Typischer Fall: Die Sprechstunde ist um 13 Uhr zu Ende. Nach Erledigung von Telefonaten und Anfragen will der Hausarzt um 14 Uhr seine Hausbesuchsrunde beginnen. Da erscheint ein Patient mit einer Platzwunde. Die Ziffer A kann der Arzt hier neben der vor der Wundversorgung durchgeführten Untersuchungsziffer 5 ansetzen. Auch neben Untersuchungen, die im Rahmen eines Hausbesuches stattfinden, ist dieser Zuschlag ansetzbar.
  • Zuschlag B (10,49 Euro) ist vorgesehen, wenn die Beratung/Untersuchung zwischen 20 und 22 Uhr oder zwischen 6 und 8 Uhr stattfindet und zu diesem Zeitpunkt keine Sprechstunde angesetzt ist.
  • Zuschlag C (18,65 Euro) kommt in der "tiefen Nacht" von 22 bis 6 Uhr zum Ansatz.
  • Neben den beiden Zuschlägen B und C ist A nicht ansetzbar; B und C sind nebeneinander nicht möglich.
  • Zuschlag D (12,82 Euro) kann an Samstagen, Sonn- und Feiertagen angesetzt werden – auch neben B und C, wenn der Arzt zu diesen Zeiten tätig wird.
  • Zuschlag K1 (6,99 Euro) kann neben den GOÄ-Ziffern 5, 6, 7 und 8 angesetzt werden bei Kindern, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die anderen Unzeitzuschläge sind daneben möglich.

Besuchszuschläge

Neben den Ziffern 45 bis 62 sind folgende Zuschläge möglich:

  • Zuschlag E (9,33 Euro) für den eilig angeforderten und ausgeführten Besuch.
  • Zuschlag F (15,15 Euro) für den Besuch zwischen 20 und 22 Uhr und zwischen 6 und 8 Uhr.
  • Zuschlag G (26,23 Euro) für den Besuch zwischen 22 und 6 Uhr.
  • Zuschlag H (19,82 Euro) als Zuschlag an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Zur entsprechenden Zeit ist er neben F und G möglich. Letztere sind nicht nebeneinander und nicht neben E möglich.
  • Zuschlag K2 (6,99 Euro) neben 45/46/ 48/50/51/55 und 56 für Kinder, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Alle diese genannten Zuschlagsziffern sind nur mit dem einfachen Satz abrechenbar. Die Zuschläge A–D und K1 sind nicht neben den Zuschlägen E–H und K2 ansetzbar.


Autor:
Facharzt für Allgemeinmedizin
93 152 Nittendorf

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2016; 38 (14) Seite 78
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.