Hausärzte und Pflegeheime Kooperationsvertrag mit Tücken

Praxisführung Autor: we

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Eigentlich ist es eine gute Idee, wenn stationäre Pflegeeinrichtungen mit Ärzten Kooperationsverträge zur Betreuung ihrer Heimbewohner abschließen: Die Mitarbeiter haben einen ärztlichen Ansprechpartner, die Bewohner können häufig direkt im Heim versorgt werden, Kosten und organisatorischer Aufwand verringern sich. Wenn da nicht die Finanzverwaltung wäre, die gerne wähnt, der Arzt erbringe umsatzsteuerpflichtige Leistungen für das Pflegeheim.

Stationäre Pflegeeinrichtungen und niedergelassene Ärzte schließen zur medizinischen Versorgung der Heimbewohner oftmals Kooperationsverträge nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) V ab. Ziel der Verträge ist, das Hin- und Herpendeln der Pflegebedürftigen zwischen Krankenhaus und Heim zu vermeiden und die Krankheitskosten zu senken. Zu den vertraglich vereinbarten Leistungen des Arztes gehören dabei typischerweise

  • Visiten einschließlich notwendiger Sofortbehandlungen („Bedside”-Diagnostik),
  • Rufbereitschaft außerhalb der üblichen Dienstzeiten,
  • Koordinierung des ärztlichen Therapieplans unter Einbeziehung anderer Fachärzte und des Heimpersonals,
  • Mitwirken an der Überprüfung und Fortentwicklung der Heimkonzepte,
  • fachliche Beratung des Heimpersonals und
  • die Durchführung von internen Heim-Fortbildungsangeboten.

Therapeutisch, also umsatzsteuerfrei

Der Arzt erhält für seine Verpflichtungsleistung aus dem Kooperationsvertrag vom Pflegeheim einen festen Monatsbetrag. Darüber hinaus rechnet er die konkret von ihm erbrachten ärztlichen Heilbehandlungsleistungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. direkt mit dem privatversicherten Patienten ab. Gegenüber den gesetzlichen und privaten Kassen abrechenbar sind auch Rufbereitschaften während der Nacht und außerhalb der üblichen Dienstzeiten, Hausbesuche bei pflegebedürftigen oder bettlägerigen Patienten, Notfallversorgungen sowie Beratungen zu präventiven oder rehabilitativen Maßnahmen. Bei diesen Leistungen handelt es sich um ärztliche Leistungen mit einem therapeutischen Ziel, die unstrittig umsatzsteuerfrei sind.

Streitpunkt Festbetrag

Fraglich ist jedoch, ob auch der monatlich vom Pflegeheim gezahlte Festbetrag eine umsatzsteuerfreie Vergütung für eine Heilbehandlungsleistung darstellt. Diese zusätzliche Vergütung stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine gesonderte, unmittelbar mit der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung verbundene Leistung dar. Vielmehr diene sie lediglich dazu, den Arzt an das Pflegeheim zu binden und die vom Pflegeheim erbrachten Leistungen zu optimieren. Es handele sich daher um ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, welches das Pflegeheim dem Arzt für seine Verpflichtungsleistung aus dem Kooperationsvertrag und seine medizinisch-organisatorischen Unterstützungsleistungen zahlt. Auch wenn Leistungen wie Rufbereitschaften, Hausbesuche und Notfallversorgungen im Kooperationsvertrag als zu erbringende Leistungen aufgelistet seien, würden sie nicht mit der monatlichen Pauschale vergütet, sondern ausschließlich gegenüber den Krankenkassen abgerechnet.

Im Zweifel klagen

Ob diese Sichtweise auch einer finanzgerichtlichen Würdigung standhält, bleibt abzuwarten. Solange noch keine Verfahren anhängig sind, bleibt Ärzten in vergleichbaren Fällen nach Meinung der Berliner Steuerberatungsgesellschaft ETL Advision nur die Möglichkeit, selbst Klage zu erheben, wenn das Finanzamt die Vergütungen aus Kooperationsverträgen mit Pflegeheimen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen behandelt.

Quelle: ETL Advision

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2014; 36 (13) Seite 66
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.