KV Thüringen: Hinweise zur Abrechnung der EBM Nr. 02350

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Anke Thomas

Die KV Thüringen hat einen vermehrten Ansatz der EBM Nr. 02350 - fixierender Verband - festgestellt. In ihrem Rundschreiben gibt die KV Hinweise zur Abrechnung.

Anhand der angegebenen Diagnose von Ärzten konnte die KV Thüringen in einigen Fällen nicht die entsprechende Behandlung nachvollziehen.

In ihrem Rundschreiben 10/2015 gibt die KV deshalb folgende Hinweise zur Abrechnung der Nr. 02350:

  • Laut EBM ist die Ziffer 02350 für einen fixierenden Verband mit Einschluss mindestens eines großen Gelenkes unter Verwendung unelastischer, individuell anmodellierbarer, nicht weiter verwendbarer Materialien abrechenbar.

  • Die Materialien bei Verbänden der GOP 02350 dürfen nicht weiterverwendbar sein. Somit sind Materialien wie z. B. Gips, Kunststoff oder Tape anwendbar, nicht aber Zinkleim, da diesem die geforderte Eigenschaft "fixierend" fehlt.

  • Bei Wiederanlage einer Gipsschiene kann die GOP 02350 ebenfalls berechnet werden, wenn dabei mindestens ein großes Gelenk fixiert wird.

  • Zu den großen Gelenken zählen u. a. Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie- und Fußgelenk jeweils als anatomisch-funktionelle Einheit. Eine Unterteilung dieser Gelenke, z. B. des Fußgelenkes (Sprunggelenk) in Teilgelenke, z. B. das obere und untere Sprunggelenk, ist nicht möglich.

  • Entsprechend Anhang 1 EBM sind fixierende Verbände, z.B. Tapes, über kleine Gelenke nicht berechnungsfähig. Gleiches gilt für Verbände mit weiterverwendbaren Materialien über ein großes Gelenk.

  • Die Anwendung von Orthesen, die nicht anmodellierbar sind, können ebenfalls nicht mit der Nr. 02350 berechnet werden.

Das Rundschreiben finden Sie hier:

www.kv-thueringen.de/mitglieder/publikationen/00_rs/0_RS_1015_inhalt_web.pdf