EBM MFA-Fortbildung kann sich lohnen

Praxisführung Autor: W. Enzmann

© Daniel Ernst - Fotolia

Ab Januar 2015 wird der Einsatz von nichtärztlichen Praxisassistenten in Hausarztpraxen bundesweit gefördert. Übergangsweise wird die extrabudgetäre Förderung sogar für MFA bezahlt, die ihre Fortbildung noch nicht abgeschlossen haben.

Während bislang der Einsatz von nichtärztlichen Praxisassistenten wie VERAH, EVA und Mopra nur in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten gefördert worden war, können ab 1. Januar 2015 alle Hausärzte die extrabudgetär zur Verfügung stehenden Leistungen abrufen, wenn sie einen Praxisassistenten beschäftigen, der sie bei der Behandlung ihrer Patienten unterstützt und zum Beispiel Hausbesuche übernimmt. Dazu werden drei neue Gebührenordnungspositionen in den EBM (GOP 03 060, 03 062, 03 063) aufgenommen.

Die Bedingungen der KV

Praxisassistenten sollen vor allem in Hausarztpraxen zum Einsatz kommen, die viele Patienten betreuen und Unterstützung benötigen. Eine Abrechnungsgenehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten deshalb Praxen, die in den letzten vier Quartalen pro Vollzeit-Hausarzt mindestens 860 Fälle im Quartal haben oder pro Arzt mindestens 160 Patienten im Quartal behandeln, die älter als 75 Jahre sind. Bei mehreren Hausärzten in einer Praxis erhöht sich die Fallzahl um 640 beziehungsweise 120 Fälle je Arzt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Praxisassistent für mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis angestellt ist. Eine Hausarztpraxis kann demnach eine finanzielle Förderung von bis zu 1 320 Euro im Quartal für einen nichtärztlichen Praxisassistenten erhalten; die Hausbesuche, die der Praxisassistent in Abstimmung mit dem Arzt durchführt, werden zusätzlich vergütet (siehe Tabelle 1).

Zuschlag ab Beginn der Ausbildung

Da in vielen Hausarztpraxen Mitarbeiter für diese neuen Aufgaben erst noch ausgebildet werden müssen, haben KBV und Krankenkassen eine Übergangsregelung vereinbart. Danach können Ärzte die neuen Leistungen bereits ab Beginn der Ausbildung des Mitarbeiters zum nichtärztlichen Praxisassistenten abrechnen. Die Ausbildung muss bis 30. Juni 2016 abgeschlossen sein.

Nichtärztlicher Praxisassistent: Aufgaben und Qualifizierung

Die Zusatzqualifikation soll den nichtärztlichen Praxisassistenten befähigen, „Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen in Abwesenheit des anordnenden Arztes zu erbringen.“ Dafür sind eine theoretische Fortbildung zu den Themen Berufsbild, medizinische Kompetenz und Kommunikation/Dokumentation, eine praktische Fortbildung in Form von Hausbesuchen und eine Fortbildung in Notfallmanagement nachzuweisen. Die für die Zusatzqualifikation nachzuweisende Stundenzahl richtet sich nach der Dauer der bisherigen Berufstätigkeit.

Die theoretische Fortbildung umfasst mit mindestens 15 Stunden das Berufsbild – hier geht es um rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen für die Tätigkeit des nichtärztlichen Praxisassistenten, Demographie und Epidemiologie relevanter Erkrankungen, Verfahrensabläufe und Instrumente im professionellen Handeln des nichtärztlichen Praxisassistenten.

Die Fortbildung „medizinische Kompetenz“ (mindestens 110 Stunden) umfasst häufig auftretende Krankheitsbilder und Krankheitsverläufe aus dem hausärztlichen Behandlungsspektrum, zum Beispiel nichtinfektiöse, infektiöse, toxische und neoplastische sowie allergische, metabolische, ernährungsabhängige und degenerative Erkrankungen, Tumortherapie und Schmerzbehandlung, Begleitung von Palliativpatienten, geriatrische und psychogene Symptome, ernährungsbedingte Gesundheitsstörungen, die Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen, Arzneimitteltherapie, Früherkennung von Gesundheitsstörungen und häuslichen Gefahrenpotentialen, Wundversorgung, Diabetiker-Behandlung, EKG und Langzeitblutdruckmessung, Grundlagen der Infusionsbehandlung, der enteralen und par-enteralen Ernährung.

Mindestens 25 Stunden „Kommunikation/Dokumentation“ sollen die Sozialkompetenz, die Fähigkeit zur selbständigen medizinischen Dokumentation sowie zur Kommunikation mit dem Arzt schulen.

Verkürzte Fortbildung für Krankenpfleger

Inhaber eines qualifizierten Berufsabschlusses nach dem Krankenpflegegesetz, die in den letzten zehn Jahren mindestens vier Jahre in diesem Beruf tätig waren, müssen nur 80 Stunden theoretische Fortbildung absolvieren.

Die praktische Fortbildung dient der Anwendung des theoretisch Erlernten durch Begleitung des Arztes bei Hausbesuchen, auch in Heimen und ähnlichen Einrichtungen sowie durch solche Besuche unter Aufsicht des Arztes. In den letzten 24 Monaten vor Antragstellung durchgeführte selbständige Hausbesuche entsprechend GOP 40 240/40 260 werden mit jeweils 30 Minuten angerechnet.

Die Fortbildung in Notfallmanagement umfasst einen alle drei Jahre zu wiederholenden Kurs von mindestens 20 Stunden inklusive praktischer Übungen. Er soll insbesondere auf Notfälle in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen eingehen und folgende Inhalte umfassen: Vitalparameter und deren Bedeutung, Bewusstseinsgrade, Vorgehen bei Bewusstlosigkeit, Herz- und Atemstillstand, Notfallstressmanagement (Selbstkunde, Umgang mit Patienten und Angehörigen), Notfallkunde (Wunden, internistische Notfälle, Traumatologie, Schädel-Hirn-Trauma, Medikamente, Schock), Lagerungsarten, Kenntnisse des Rettungsdienstes sowie einen praktischen Teil mit Übungen am Phantom.

Quelle:
KVB

Autor:
Werner Enzmann

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2014; 36 (20) Seite 100-102
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.

Tabelle 1 Tabelle 1
Tabelle 2 Tabelle 2