Neue Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit ab 2016

Autor: Anke Thomas

Zum 1.1.2016 wird es neue Formulare zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) geben. Alte Formulare dürfen ab Januar nicht mehr verwendet werden.

Die neuen AU-Bescheinigungen weichen nur in wenigen, aber wesentlichen Punkten von den alten ab.

Künftig sollen Ärzte auf dem Formular einen ICD-10-Code für die Diagnose angeben (siehe Abb. AU, Punkt 1), die die AU begründet. Eine zusätzliche Angabe im kleinen Freitextfeld (siehe Abb. AU, Punkt 2) ist nur erlaubt, wenn weitergehende Hinweise (zusätzlich zur ICD-Kodierung) erforderlich sind.

In der neuen AU-Bescheinigung wurde zudem der Auszahlschein für das Krankengeld integriert. Damit finden sich auf dem neuen Formular die Felder: Im Krankengeldfall (siehe Abb. AU, Punkt 3), „ab 7. AU-Woche oder sonstiger Krankengeldfall“ bzw. „Endbescheinigung“.

Liegt ein „sonstiger“ Krankengeldfall vor?

Das Kästchen „ab 7. AU-Woche oder sonstiger Krankengeldfall“ ist anzukreuzen, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Wochen beträgt. Das Kästchen kommt auch in Betracht, wenn der Arzt über das Vorliegen eines sonstigen Krankengeldfalles (z.B. wegen anrechenbarer Vorerkrankungen oder bei Arbeitsunfähigkeit während der ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses) Kenntnis erlangt hat.

Das Feld „Endbescheinigung“ (siehe Abb. AU, Punkt 4) ist mit einem Kreuzchen zu versehen, wenn ein Krankengeldfall vorliegt bzw. wenn der Arzt einschätzen kann, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich an dem im Feld „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich oder letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit“ angegebenen Datum endet, enden wird bzw. geendet hat. Darauf weist die KBV in einer Ausfüllhilfe zur neuen AU-Bescheinigung hin.

Kopie für den Patienten schützt auch den Arzt

Neu am Formular ist auch, dass es zusätzlich eine Kopie für den Patienten gibt. Damit hält dieser den Nachweis einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeit bis zum Bezug von Krankengeld in der Hand. So soll der Arzt vor möglichen Schadenersatzansprüchen vonseiten des Patienten geschützt werden.

In der Vergangenheit hatten Ärzte teilweise juristischen Ärger mit Patienten bekommen, weil eine nahtlose AU-Bescheinigung schon dann nicht gegeben war, wenn der Patient z.B. bis Sonntag arbeitsunfähig geschrieben war und die Folgebescheinigung erst am Montag ausgestellt wurde.

Seit Juli 2015 gilt schon, dass die Nahtlosigkeit der Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, wenn der Patient sich spätestens an dem Werktag bei seinem Arzt vorstellt, der auf den letzten Tag der AU-Bescheinigung folgt. Dazu gibt die KV Brandenburg folgendes Beispiel: Ist die AU-Bescheinigung bis Dienstag ausgestellt, müsste sich der Patient spätestens am Mittwoch in der Praxis vorstellen. Endet die AU am Freitag, reicht es für den Patienten, wenn der Arzt die Folgebescheinigung am Montag ausstellt. Samstage werden dabei nicht als Werktage gezählt.

Formular 52 bundesweit einheitlich

Die Anfrage zum Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit (Formular 52) wird ebenfalls zum 1.1.2016 angepasst. Das bundesweit einheitliche Formular wird künftig als Vordruck zusammen mit der neuen AU-Bescheinigung den Praxen zur Verfügung gestellt und nicht mehr von der Krankenkasse zugeschickt. Bislang hatte jede Kasse ihr eigenes Formular an die Praxen verschickt, was zu einem Durcheinander geführt hatte.

Die neuen Formulare sollen ab Anfang 2016 in der Praxissoftware integriert sein, verspricht die KBV. Auch eine Blankoformularbedruckung soll dann möglich sein. Einige KVen haben angekündigt, dass die neuen Vordrucke ab Dezember bestellt werden können.


Quelle: Medical-Tribune-Bericht