Pflichtunterweisungen der MFA Nur lästige Pflicht oder auch nützliche Kür?

Praxisführung Autor: Monika Allison

© fotolia - Robert Kneschke

Aufgrund diverser gesetzlicher Vorgaben haben Sie als verantwortlicher Praxis- oder MVZ-Inhaber dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Beschäftigten mindestens einmal jährlich zu verschiedenen Themen unterwiesen werden. In diesem Beitrag erfahren Sie Hintergründe über die grundsätzlichen Bestimmungen und Vorgaben der Behörden zu den verschiedenen Themenbereichen, in denen Sie Ihr Team regelmäßig unterweisen (lassen) müssen. Sie werden sehen, dass es nicht nur sinnvoll ist, diesen Vorgaben nachzukommen, sondern dass es zum Teil auch einfacher sein kann als erwartet. Denn es stehen Ihnen auch die Möglichkeiten der Delegation der diversen Unterweisungen zur Verfügung.

Zielführende Unterweisungen haben durchaus viele Vorteile für Sie: Eine erfolgreiche Unterweisung erlaubt einen effektiven Einsatz der Ressourcen Ihrer Mitarbeitenden, sichert Arbeitsabläufe und vermeidet so Arbeitsunfälle und krankheitsbedingte Kosten oder rechtliche Konsequenzen für Ihre Praxis. Somit ist eine Unterweisung viel mehr als nur eine gesetzliche Verpflichtung – es ist eine Chance für Sie und Ihre Beschäftigten!

Mit diesem Artikel möchte ich Sie, als Praxisleitung, dabei unterstützen, den Nutzen einer erfolgreichen Unterweisung zu erkennen, um diese dann zu initiieren oder selber durchzuführen. Selber sollte eine solche Unterweisung nur dann durchgeführt werden, wenn Sie wirklich vom Nutzen präventiver Verhaltensweisen überzeugt sind. Nur in dem Fall können Sie auch andere überzeugen. Andernfalls sollten Sie sich externe Hilfe suchen, um erfolgreiche Unterweisungen anzubieten.


In welchen Schwerpunkten müssen Sie regelmäßig unterweisen?

  • Arbeitssicherheit/Unfallverhütungsvorschriften – Zum Beispiel: Risiko Nadelstich – Infektionen wirksam vorbeugen (BGW 09-20-001/M612)
  • Datenschutz und Datensicherheit, Schweigepflicht –Zum Beispiel: Erstellung und Pflege des Verfahrensverzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) nach Art. 30 I DSGVO
  • Hygienemanagement – Zum Beispiel: Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens (Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI))
  • Umgang mit Medizingeräten Zum Beispiel: Erstellung und Pflege des Bestandsverzeichnises nach § 13 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)

Beginnen sollten Sie mit einer Gefährdungsbeurteilung. Hiermit ermitteln Sie Gefährdungen in Ihrer Praxis und legen entsprechende Schutzmaßnahmen fest. Die Gefährdungsbeurteilung ist somit wichtige Grundlage für Ihre Unterweisung. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich am besten zuerst an Ihre zuständige Berufsgenossenschaft, die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Aus der Gefährdungsbeurteilung werden sich dann viele der einzelnen Unterweisungsthemen ergeben.

Bei Unterweisung auf Qualifikation achten

Machen Sie sich Gedanken darüber, ob Sie selber die Unterweisungen durchführen können und wollen oder ob Sie Hilfe in Anspruch nehmen möchten. Wenn Sie in Ihrer Praxis über entsprechende Beauftragte verfügen, dann können Sie die Unterweisung an diese hauseigenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter delegieren. Sollte dies nicht der Fall sein oder Sie möchten zusätzliches Know-how in Anspruch nehmen, kommen auch externe Beraterinnen oder Berater in Betracht. Das können je nach Thema zum Beispiel Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Hygienefachkräfte, Datenschutzfachleute oder Praxisberater sein. Achten Sie in jedem Fall auf die Qualifikation der Externen. Sie sollten Erfahrung in Theorie und Praxis (im wörtlichen Sinne) mitbringen. Lassen Sie sich die Expertise durch Zeugnisse oder Empfehlungen belegen! Wie auch immer Sie die Unterweisung gestalten, die letzte Verantwortung für die Umsetzung tragen Sie als Praxisleitung.

Infobox 1: Die Pflicht als Chance sehen

"Mit Unterweisungen informieren und qualifizieren Sie Ihre Beschäftigten, sich im Betrieb sicher und gesundheitsförderlich zu verhalten. Betrachten Sie die Unterweisung deshalb nicht nur als gesetzliche Pflicht, sondern auch als Chance, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den betrieblichen Arbeitsschutz einzubinden."


Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Quelle: www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Sichere-Seiten/Arbeitshilfen/Unterweisungen/Unterweisungen_node.html; abgerufen am 20.09.2019

Eine erfolgreiche und zielführende Unterweisung "fällt nicht vom Himmel", planen Sie die Unterweisungstermine rechtzeitig. Wer muss teilnehmen, wer soll unterweisen? Tragen Sie dazu die Unterweisungsthemen und die Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einen Unterweisungsplan ein. Beachten Sie dabei auch die Notwendigkeit der Erstunterweisung vor Arbeitsbeginn neuer Mitarbeiter. So sichern Sie sich und Ihr Team ab!


Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus den Gesetzen und Verordnungen, die im Gesundheitswesen eine Rolle spielen und nach denen sich die Inhalte Ihrer Unterweisung richten:

  • Arbeitsschutzgesetz (§ 12 Unterweisung)
  • Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1, "Grundsätze der Prävention" (§ 4 Unterweisung der Versicherten)
  • Gefahrstoffverordnung § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
  • Biostoffverordnung (§ 12 Unterrichtung der Beschäftigten), neu: § 14 Betriebsanweisung und Unterweisung von Beschäftigten
  • Betriebssicherheitsverordnung § 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 29 Unterweisung über Gefahren)
  • Mutterschutzgesetz(§ 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber)
  • Datenschutz-Grundverordnung (Art. 4 DSGVO (7) Verantwortlicher)
  • …. und weitere

Wo finde ich was?

Haben Sie sich vorgenommen, Ihre Mitarbeiter selbst zu den Schwerpunktthemen zu unterweisen, benötigen Sie gesicherte und stichhaltige Informationen. Wenn Sie einen schnellen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Arbeitsschutz und der Arbeitssicherheit, dem Hygienemanagement, dem Einsatz von Medizinprodukten und den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten in der Hausarztpraxis suchen, dann ist der Leitfaden "Hygiene in der Arztpraxis" des Kompetenzzentrums (CoC) Hygiene und Medizinprodukte eine große Hilfe.

Infobox 2: Leitfaden "Hygiene in der Arztpraxis" des Kompetenzzentrums (CoC) Hygiene und Medizinprodukte

Auf 174 Seiten klärt dieser Leitfaden nicht nur über Hygienemanagement auf, sondern u. a. auch über Infektions- und Arbeitsschutz sowie den Umgang mit Medizinprodukten und gibt einen Überblick über die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen. Die neueste Version (2019) ist online kostenfrei als PDF über den nebenstehenden QR-Code oder über die Homepage Ihrer KV abrufbar.


www.hygiene-medizinprodukte.de/download/hygieneleitfaden-arztpraxis/

Suchen Sie Informationen zum Datenschutz, dann schauen Sie sich den Artikel "Die Datenschutz-Grundverordnung tritt in Kraft – das müssen selbstständige Heilberufler beachten" des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein an. Zu vielen Themen finden Sie auch Informationen und Downloadmaterial auf den internen Seiten der Homepage des deutschen Hausärzteverbandes.

Noch ein paar Worte zu Unterweisungen im Allgemeinen: Neben den genannten Bereichen gibt es noch diverse weitere, sinnvolle Handlungsfelder. Wie steht es in Ihrem Hause zum Beispiel mit dem Wissen zu den rechtlich relevanten Themen wie Compliance im Gesundheitswesen, korrekte Abrechnung nach GOÄ und EBM, korrekte Diagnosekodierung? Diese und weitere Bereiche in Ihrer Praxis beeinflussen Ihren wirtschaftlichen Erfolg ebenfalls sehr!

Sie haben Fragen? Dann wenden Sie sich gerne an die Autorin!


Autorin:
Betriebswirtin im Gesundheitswesen
32427 Minden
www.alfi-med.de

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2019; 41 (17) Seite 53-57
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.