Der Praxismietvertrag Offen für Veränderungen

Praxisführung Autor: R. Günter

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Für fast jeden freiberuflich tätigen Arzt stellt sich bei der Niederlassung, beim Auslaufen des derzeitigen Mietvertrages oder bei einem Standortwechsel die Frage, worauf beim Abschluss des Praxismietvertrages geachtet werden muss.

Häufig legen Vermieter einen Standard-Mietvertrag für Gewerberäume vor, der auf die speziellen Belange des Arztes nicht zugeschnitten ist. Der Arzt sollte deshalb immer einen individuell auf seine Planung abgestimmten Mietvertrag verlangen. Dieser sollte auch die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft in den Praxisräumen ermöglichen. Die Aufnahme weiterer Partner in die Praxis und damit automatisch auch in den Mietvertrag muss geregelt werden. Ein Widerspruchsrecht des Vermieters darf nur bei Vorliegen wichtiger Gründe in der Person des neuen Partners – wie etwa Insolvenz – bestehen. Weiter sollte geregelt werden, dass aus der Berufsausübungsgemeinschaft ausscheidende Partner auch aus dem Mietvertrag ausscheiden, falls der Gründungspartner bzw. die Berufsausübungsgemeinschaft in den Praxisräumen verbleibt. Ein schwieriger Verhandlungspunkt sind oftmals Rückbauverpflichtungen. Der Arzt muss oft noch Umbaumaßnahmen durchführen, damit die Räume als Arztpraxis genutzt werden können. In diesem Fall sollte einerseits eine Beteiligung des Vermieters an den Umbaukosten, andererseits ein Ausschluss der Rückbauverpflichtung verhandelt werden.

Laufzeit begrenzen

Zur Standortsicherung enthielten Mietverträge für Arztpraxen früher häufig lange Laufzeiten. Wegen der in den letzten Jahren neu geschaffenen Kooperationsmöglichkeiten erscheint es wichtig, den Standort in kürzerer Zeit wechseln zu können und so flexibel zu bleiben. Insbesondere der in Einzelpraxis niedergelassene Arzt sollte sich die Option offenhalten, in eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Ärztehaus zu wechseln. Es erscheint deshalb vorteilhaft, den Mietvertrag zunächst nur über drei bis maximal fünf Jahre abzuschließen und Optionen zur Verlängerung zu vereinbaren. Nicht vergessen werden sollte die Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts für den Fall der Berufsunfähigkeit und des Todes, wenn kein Nachfolger für die Praxis gefunden werden kann. Weiter muss im Mietvertrag geregelt sein, dass der Praxisnachfolger in den Mietvertrag eintreten kann. Die Nachbesetzung würde scheitern, wenn ein Nachfolger die Praxisräume nicht nutzen darf und damit eine Fortführung der Praxis am bisherigen Ort nicht möglich wäre. Ein Widerspruchsrecht des Vermieters muss auch hier auf wichtige, in der Person des Nachfolgers liegende Gründe beschränkt werden. Schließlich ist als weiterer wichtiger Punkt der Konkurrenzschutz zu nennen. Der Vermieter sollte sich verpflichten, im selben Gebäude an keinen Arzt gleicher oder konkurrierender Fachrichtung zu vermieten, solange das Mietverhältnis besteht.

Checkliste Praxismietvertrag

  • Laufzeit nicht zu lang wählen
  • Rückbauverpflichtungen ausschließen
  • Aufnahme und Ausscheiden von Partnern, Nachfolger vorsehen
  • Konkurrenzschutz
  • Sonderkündigungsrecht bei Berufsunfähigkeit/Tod
Kontakt
Rechtsanwalt Rudolf Günter
Fachanwalt für Medizinrecht
WOTAXlaw
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Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2013; 35 (2) Seite 22
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.