Abrechnungstipps REHA-Antrag, Selbstbehandlung und Aderlass

Praxisführung Autor: Gerhard Bawidamann

Dr. med. Gerhard Bawidamann gibt Tipps zum REHA-Antrag, zur Abrechnung der ärztlichen Selbstbehandlung und des Aderlasses.

Entbürokratisierung: Aus für den Antrag auf Antrag

Sehr viel wird über Entbürokratisierung gesprochen. Viele niedergelassene Kollegen vermissen aber konkrete Schritte abgesehen von der Abschaffung der leidigen Praxisgebühr, die manchen Ärger in die Anmeldungen unserer Praxen brachte.

Nun wird ein weiterer Schritt erfolgen (vorgesehen zum 1. April 2016): Der oft karikierte „Antrag auf Antrag“ (Vordruckmuster 60), mit dem der Patient zu seiner Kasse ging, wo er den eigentlichen und umfangreichen REHA-Antrag erhielt, entfällt dann. Es wird nur noch ein Antragsformular benötigt, das zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen soll.

Ein weites Ärgernis entfällt zeitgleich: Diesen REHA-Antrag dürfen (oder müssen) dann alle Ärzte ausfüllen, die Voraussetzung eines hierfür zu absolvierenden Lehrganges entfällt ab dann. Bisher muss der Arzt an einem 16-stündigen Kurs teilnehmen, um die 4 Seiten des Antrages ausfüllen zu können – also 4 Stunden Anleitung zum Ausfertigen je einer Seite!


Ärztliche Selbstbehandlung – nicht umsonst

Behandelt sich ein Arzt selbst (Ausstellen eines Rezeptes , Anlegen eines Verbands nach einer kleineren Verletzung), dann kann er dafür durchaus Honorar abrechnen – vorausgesetzt, er ist gesetzlich versichert.

Hier ist die Möglichkeit vorgesehen, die Ziffer 01 430 (Verwaltungskomplex) anzusetzen, die mit 1,23 Euro vergütet wird. Ausdrücklich sind daneben „Gesprächsleistungen“ von der Abrechnung ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist eigentlich müßig, da es nirgendwo eine Leistung für das „ärztliche Selbstgespräch“ gibt und die 01 430 immer nur als einzige Leistung im Quartal möglich ist.


Für privat versicherte Ärzte (das dürfte im niedergelassenen Bereich die Mehrheit sein) findet sich eine solche Abrechnungsmöglichkeit nicht in der GOÄ.



Quelle:
Interpretationsbeschluss zu § 2 Abs. 1 Bundesmantelvertrag Ärzte, Heft 26, Jahrgang 112 (2015), Seite A 1 212


Vakuumflaschen beim Aderlass nur für bestimmte Diagnosen ansetzbar

Wird ein Aderlass durchgeführt (früher EBM-Ziffer 285, jetzt in der Ordinationsgebühr enthalten und damit nicht mehr einzeln abrechenbar), können die Sachkosten (Vakuumflaschen, Verbindungssystem) auf dem Abrechnungsschein angesetzt werden (ein Bezug über Sprechstundenbedarf ist nicht vorgesehen). Allerdings gilt dies nur für die Diagnosen D45 (Polycythämia vera) und E83.1 (Hämochromatose). Bei Privatpatienten erfolgt die Abrechnung nach Ziffer 285 der GOÄ (Mindestentnahme von 200 ml Blut), die im 2,3-fachen Satz mit 14,74 Euro bewertet ist. Sachkosten sind hier daneben ansetzbar.


Autor:
Facharzt für Allgemeinmedizin
93152 Nittendorf

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2016; 38 (4) Seite 65
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.