Praxis-Hygiene So meistern Sie die Kontrolle durchs Gesundheitsamt

Praxisführung Autor: Franz Frenzel

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Eine Praxisbegehung durch Mitarbeiter des Gesundheitsamts muss kein Grund zur Panik sein. Mit den folgenden Tipps und Hinweisen können Sie einer Hygiene-Kontrolle durch den öffentlichen Gesundheitsdienst beruhigt entgegensehen.

Haben Sie eine "Schwarz-Weiß"-Trennung in der Praxis (Berufskleidung muss getrennt von der Privatkleidung aufbewahrt werden)? Nutzen Sie die 1-Eimer- oder die 2-Eimer-Methode zur Säuberung des Fußbodens? Ist der Perlator am Wasserhahn verkalkt? Wie werden Stoffbezüge auf der Bestuhlung im Wartezimmer gereinigt? Mit diesen oder ähnlichen Fragen sehen sich Praxisinhaber bei Kontrollen durch die Gesundheitsämter häufig konfrontiert. Auch Praxen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern und sonstigen medizinischen Einrichtungen können nämlich infektionshygienisch durch den öffentlichen Gesundheitsdienst überwacht werden.

Einen festen Überprüfungs-Zyklus gibt es nicht

Diese Überprüfungen werden anlassbezogen (z. B. bei Beschwerden von Patienten), aber auch als Stichproben durchgeführt. Einen festen Zyklus zur Begehung der Praxen gibt es nicht, wohl aber die Empfehlung, Einrichtungen, in denen ambulante Eingriffe vorgenommen werden, "regelmäßig" aufzusuchen. In aller Regel werden Praxisbegehungen ohne besonderen Anlass vorher angekündigt, sodass man die Möglichkeit hat, sich auf die Begehung vorzubereiten. Hintergrund dieser Begehungen sind die vom Gesetzgeber geschaffenen Grundlagen: §§ 16, 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV).

Bei nicht allzu gravierenden Mängeln wird dem Arzt ein Mängelprotokoll zugestellt. Dieses enthält Fristen, bis zu denen die Mängel behoben sein müssen. Werden die Mängel nicht behoben, droht allerdings ein Bußgeldverfahren.

Auch externes Reinigungspersonal instruieren

Es ist auf jeden Fall ratsam, die eigene Praxis einmal selbstkritisch zu betrachten, um die bei Begehungen von medizinischen Einrichtungen aufgefallenen Mängel mit der eigenen Praxis abzugleichen (siehe Kasten rechts). Die Ergebnisse sollten dann in Handlungsanweisungen festgehalten werden.

Vielen ist nicht bekannt, dass der Praxisinhaber auch dem externen Reinigungspersonal vorzugeben hat, wann, wo, womit und was zu reinigen ist. So werden z. B. Einmalputztücher oder kochfeste Lappen empfohlen. Ferner ist festzulegen, in welcher Dosis Desinfektionslösungen anzuwenden sind. Hierfür eignet sich ein entsprechender Plan. Im Rahmen des Qualitätsmanagements wird gefordert, dass Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen benannt werden sollen, die für die Hygiene und Sauberkeit verantwortlich sind (Hygienebeauftragte). Für die Reinigungsmittel von Böden, Instrumenten und Flächen sollten die Sicherheitsdatenblätter vorliegen.

Stoffhandtücher und Seifenstücke werden bemängelt

Zum Schutz des Personals z. B. bei der Aufbereitung von Instrumenten sollten Schutzbrillen, Handschuhe, Schürzen, Mundschutz sowie Augenduschen zur Verfügung stehen (dies fällt unter die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers). Ebenso sind anstelle der bei Begehungen immer wieder vorgefundenen, beliebten Stoffhandtücher aus hygienischen Gründen Einmal-Papierhandtücher vorzuhalten. Des Weiteren geben an den Waschplätzen Seifenstücke immer wieder Anlass für Mängelrügen; hier sollten Seifenspender zum Einsatz kommen. Auch fehlende Hygienebehälter auf den Toiletten sind ein Grund für Beanstandungen.Großer Wert wird auch auf das Verfallsdatum von Medikamenten und Einmalartikeln wie Einmalspritzen und Einmalkanülen gelegt. Eine der häufigen Verletzungen in der Praxis sind immer noch Stichverletzungen, sodass hier Sicherheitskanülen zum Einsatz kommen sollten. Nicht zuletzt: Werden scharfe Gegenstände in entsprechenden "Safe-Boxen" entsorgt?

Desinfektion: wischen statt sprühen

Der Gesetzgeber schreibt ebenso einen Hautreinigungs-, Desinfektions- und Hautschutzplan vor. Dieser sollte an den Waschplätzen aushängen (Empfehlung: laminiert, abwaschbar). Ebenso ist ein Hygieneplan nachzuweisen. Die Sprühdesinfektion für Flächen ist obsolet, da durch die Aerosole gesundheitliche Probleme auftreten können; gefordert wird eine Wischdesinfektion. Hierbei ist insbesondere aber die Einwirkzeit der eingesetzten Desinfektionslösungen zu beachten.

Kritischer Blick von außen

Um die eigene Praxis einmal aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten, können die unten aufgeführten Checklisten des Gesundheitsamts Frankfurt und der KBV hilfreich sein. Unter www.kvno.de/downloads/hygiene/musterhygieneplan_arzt.doc findet sich der Musterhygieneplan des Stadtgesundheitsamts Frankfurt/Main mit einer sehr umfangreichen Anleitung. Unter www.frankfurt.de/sixcms/media.php/738/Checkliste_Praxen.pdf lässt sich eine Checkliste zur Eigenkontrolle vor Begehungen durch das Gesundheitsamt herunterladen. Und eine 35-seitige Broschüre der KBV mit dem Titel "Überwachungen und Begehungen von Arztpraxen durch Behörden" gibt es als PDF zum Download unter www.kbv.de/media/sp/KBV_Begehungen.pdf. Kassel gibt mit gesundheitsamt.kassel.de/imperia/md/content/cms04/gesundheitsamt/hygiene_in_arztpraxen_2015.pdf ("Hygieneverhältnisse in Arztpraxen in Stadt und Landkreis Kassel") einen Einblick in die Ergebnisse von Erstbegehungen durch das Gesundheitsamt der Region Kassel von 2008 bis 2013.


Autor:
Internist/Gastroenterologe, Allgemeinmedizin, Betriebsmedizin
Betriebswirt Gesundheitsökonomie
42111 Wuppertal

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2016; 38 (17) Seite 82-83
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.