Parkraumüberlassung Steuerfalle Mitarbeiterparkplatz

Praxisführung Autor: Stefan Rattay

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Wenn Arztpraxen ihren Mitarbeitern einen Pkw-Stellplatz zur Verfügung stellen, sollten sie die steuerlichen Konsequenzen im Blick haben. Ansonsten drohen bei einer Betriebsprüfung hohe Nachzahlungen.

Parkraum ist nicht nur in Ballungsräumen knapp. Eine zeitraubende Parkplatzsuche erschwert vielerorts die Anreise zur Arbeit. Viele Arbeitgeber greifen ihren Mitarbeitern daher mit einem Kfz-Stellplatz unter die Arme. So ermöglichen Praxen einen stressfreien Arbeitsbeginn und beugen Verspätungen vor. Praxisinhaber sollten bei Mitarbeiterparkplätzen jedoch die steuerlichen Auswirkungen nicht außer Acht lassen, warnt die Steuerberatungsgesellschaft WWS. Je nach Art und Form der Parkplatzüberlassung fallen nämlich beträchtliche Steuern und Sozialabgaben an.

Kostenpflichtige Stellplätze und Umsatzsteuer

Insbesondere in exponierten Innenstadtlagen können Unternehmen Mitarbeiterparkplätze kaum kostenlos zur Verfügung stellen. Es entstehen zum Teil erhebliche Kosten durch Instandhaltung, Reinigung oder Fremdmiete, die Arbeitgeber zumindest anteilig auf die Arbeitnehmer umlegen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zur Parkraumüberlassung mahnt zur erhöhten Vorsicht (BFH, Az. V R 63/14). Die obersten Finanzrichter vertreten die Auffassung, dass kostenpflichtige Stellplätze für Arbeitnehmer grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind. Viele Unternehmen denken jedoch bei Mitarbeiterstellplätzen nicht an das Finanzamt. Dabei sind bei der Parkraumüberlassung sogar zwei Steuerarten zu beachten, nämlich die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer.

Immer wenn Mitarbeiter sich an den Kosten für eine Stellfläche beteiligen, wird Umsatzsteuer fällig. Dies gilt gleichermaßen für Kfz-Stellplätze auf einem Gelände der Praxis wie auch im nahegelegenen Parkhaus. Vielen Unternehmen droht bei einer Betriebsprüfung daher eine böse Überraschung, denn für nicht abgeführte Umsatzsteuer stehen leicht hohe Nachzahlungen im Raum. Bei großen Praxen oder MVZ mit vielen Mitarbeitern können sich die Beträge über die Jahre zu erklecklichen Summen addieren.

Beispiel:Ein Unternehmen mietet in einem Parkhaus 30 Mitarbeiterstellplätze für jeweils 50 Euro monatlich an. Die Mitarbeiter beteiligen sich mit 25 Euro an den Stellplatzkosten. So streicht die Firma jährlich 9.000 Euro ein. Das Unternehmen führt über einen Zeitraum von fünf Jahren keine Umsatzsteuer ab, was im Rahmen einer Betriebsprüfung auffällt. Die Firma muss rückwirkend auf einen Schlag Umsatzsteuer in Höhe von 8.550 Euro zuzüglich satten Nachzahlungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr an das Finanzamt abführen.

Auch Lohnsteuerpflicht droht

Obendrein droht eine Lohnsteuerpflicht, und zwar unabhängig davon, ob eine Zuzahlung der Mitarbeiter erfolgt oder nicht. Denn das Finanzamt wertet Parkraum schnell als "geldwerten Vorteil". Diese Annahme ist nur vom Tisch, wenn der Parkraumüberlassung ein überwiegend betriebliches Interesse zugrunde liegt.

Liegt der Stellplatz nicht in unmittelbarer Nähe der Firma, ist erhöhte Vorsicht geboten. Leicht unterstellen die Steuerprüfer dann, dass der Parkraum häufig privat genutzt wird. In solchen Fällen werden Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig, mithin rund 30 % von der Arbeitgeberleistung für den Parkplatz. Dazu zählen auch Kostenerstattungen für Parkplätze, die der Mitarbeiter selbst angemietet hat.

Stutzig werden Steuerprüfer auch, wenn nur ein ausgewählter Personenkreis, etwa die Ärzte, einen Stellplatz erhält. Dann vermuten die Prüfer gerne eine entgeltliche Parkraumüberlassung im Rahmen der Vergütung. Kann das Unternehmen den Verdacht nicht widerlegen, werden automatisch Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig.

Parkplätze besser kostenlos überlassen

Grundsätzlich steuerfrei sind nur kostenfreie Kfz-Stellplätze auf dem Firmengelände. Allerdings ist das Finanzgericht Köln der Auffassung, dass sowohl für eine entgeltliche als auch für eine unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen (FG Köln, Az. 11 K 5680/04). Doch das steuerzahlerunfreundliche Urteil wird von der Finanzverwaltung seit Jahren nicht angewendet.

Tipp der WWS: Jede Regelung rund um die Parkraumüberlassung will gut überlegt sein, denn es lauern einige steuerliche Fallstricke. Praxen sollten bestehende Modelle auf den Prüfstand stellen und steuerlichen Rat einholen. Im Zweifelsfall sollten sie ihren Mitarbeitern Parkplätze besser unentgeltlich überlassen. So ersparen sie sich einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand und Ärger mit den Finanzbehörden.


Autor:
Steuerberater
Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz
52078 Aachen
www.wws-gruppe.de

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2016; 38 (19) Seite 82-83
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.