AU-Bescheinigungen Telefonisch bis zu 14 Tage möglich

Vertragsärzte dürfen Patienten ab sofort bis zu 14 Tage am Telefon krankschreiben. Vertragsärzte dürfen Patienten ab sofort bis zu 14 Tage am Telefon krankschreiben. © YummyBuum - stock.adobe.com

Vertragsärzte dürfen Patienten ab sofort bis zu 14 Tage am Telefon krankschreiben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. In solchen Fällen ist die telefonische AU auch möglich, wenn der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht.

 

Bereits seit etwa zwei Wochen dürfen Ärzte nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beziehungsweise eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes für bis zu einer Woche ausstellen.
 

Jetzt haben KBV und Krankenkassen die Regelung noch einmal erweitert. Neu neben der längeren Dauer von bis zu 14 Tagen ist, dass unter die Regelung auch Patienten fallen, bei denen ein Infektionsverdacht besteht. Voraussetzung ist immer, dass es sich um leichte Beschwerden der oberen Atemwege handelt.
 

Damit können Patienten im Verdachtsfall zu Hause bleiben und müssen nicht wegen der bloßen Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit extra in die Praxis kommen. Gleichzeitig soll das Risiko für eine Ausbreitung des Virus reduziert werden. Die Regelung zur telefonischen AU ist bis zum 23. Juni befristet.

 

Arzt informiert über Test

Sollte bei einem Patienten mit Infektionsverdacht eine Labordiagnostik (nach RKI-Kriterien) erforderlich sein, informiert der Arzt ihn darüber, wo er sich testen lassen kann. In einigen KV-Bereichen benötigen Patienten für die Untersuchung eine Überweisung (Muster 10). In diesen Fällen schickt der Arzt die Überweisung dem Patienten per Post zu. Der Arzt muss außerdem darauf hinweisen, dass der Patient unverzüglich einen Arzt aufsucht – nach telefonischer Anmeldung –, falls es ihm gesundheitlich schlechter geht.

Tipps zur Abrechnung

Verwendung der eGK

Auch für die telefonische AU-Bescheinigung benötigen Ärzte für die Abrechnung die Versichertenstammdaten des Patienten. Hierbei gibt es folgende drei Konstellation:

Alle Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).

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