Abrechnungs-Tipp VERAHs an die Front!

Praxisführung Autor: Dr. med. Gerhard Bawidamann

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Zum 1. Januar wurde die Abrechenbarkeit von Besuchen nichtärztlicher Mitarbeiterinnen erweitert und für deren Beschäftigung ein Zuschlag zur Hausarztpauschale eingeführt.

War dies bisher nur in als „unterversorgt“ definierten Planungsbereichen zur Entlastung des Hausarztes möglich, so kann unter bestimmten Voraussetzungen dieser Besuch jetzt unabhängig von der Geographie und dem Versorgungsgrad zum Ansatz kommen.

Folgende Ziffern sind hier vorgesehen:

03 060 Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nicht- ärztliche Praxisassistenten, Zuschlag zur 03 040 („Hausarztpauschale“) 2,26 Euro

Hier genügt es, dass eine Praxisassistentin angestellt ist, die Leistung wird von der KV automatisch bei der Abrechnung zugesetzt, wenn die Bedingungen erfüllt sind. Dies geschieht auf Antrag des Vertragsarztes.

Für die Vergütung dieser Ziffer gibt es eine Obergrenze von höchstens 1 2851 Punkten. Da die Leistung mit 22 Punkten bewertet ist, bedeutet dies eine Auszahlung für höchstens 584 Fälle. Dies ergibt beispielsweise in Bayern (die Bayerische Euro-Gebührenordnung B€GO bewertet diese pauschal mit 2,26 Euro) eine höchstmögliche Auszahlung von 1 319 Euro im Quartal.

Neben dieser automatisch zugesetzten Ziffer gibt es noch zwei weitere, die eine konkret zu erbringende Leistung erfordern, nämlich einen Hausbesuch durch die Mitarbeiterin:

03 062 Ärztlich angeordnete Hilfeleistung in der Häuslichkeit der Patienten17,05 Euro

03 063 Besuch wie 03 062 für einen weiteren Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft 12,53 Euro

Neben diesen Besuchsleistungen ist keine Wegegebühr ansetzbar, sie ist in der Leistung enthalten. Es existieren auch keine Zuschläge oder weiteren Ziffern für derartige zur Unzeit (nachts oder am Wochenende) durchgeführte Besuche.

Der vom Arzt zu erbringende Besuch (Ziffern 01 410 bis 01 413) kann in begründeten Einzelfällen daneben angesetzt werden. Denkbar ist dies bei einem Besuch durch die Mitarbeiterin, die feststellt, dass beim Patienten ein Problem vorliegt, welches ärztliche Hilfe erfordert, und den Arzt bittet, nachzukommen.

Die Abrechnung dieser Ziffern ist an die Genehmigung durch die KV gebunden, welche nur auf Antrag erfolgt. Der Arzt muss hierfür in den letzten vier Quartalen durchschnittlich 860 Fälle abgerechnet haben oder mehr als 160 Patienten in diesen letzten vier Quartalen behandelt haben, die älter als 75 Jahre sind.


Autor:
Facharzt für Allgemeinmedizin
93152 Nittendorf

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2015; 37 (4) Seite 56
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.