Frage an Rechtsanwalt Stäwen Wann besteht Rückbaupflicht in meiner Praxis?

Autor: Björn Stäwen

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Dr. T. aus Karlsruhe: Mein Praxismietvertrag läuft in absehbarer Zeit aus und es ist noch nicht abzusehen, ob dieser verlängert wird. Ich habe die Praxis in ihrem derzeitigen Zustand vor ca. 20 Jahren von dem Vormieter übernommen. Jetzt habe ich in den Unterlagen entdeckt, dass mein Vorgänger seinerzeit zusätzliche Wände eingezogen hat. Bin ich verpflichtet, bei Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, obwohl ich die zusätzlichen Wände gar nicht gesetzt habe?

Antwort von Rechtsanwalt Stäwen

In der Tat ist für Praxisnachfolger:innen, die eine bereits eingerichtete Praxis übernehmen, die sogenannte Rückbaupflicht von besonderer Relevanz. Unter Rückbau wird die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache verstanden, wie er vor dem mieterseitigen Einbau von Einrichtungen und dem Umbau des Mietobjektes bestanden hat. Die Frage, ob man als Mieter:in auch für den Rückbau von Einbauten der Vormieter:in Sorge tragen muss, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten.

Grundsätzlich gilt, dass die Mieter:in das Mietobjekt bei Vertragsende so zurückzugeben hat, wie sie es bekommen hat. Eigene Ein- und Umbauten müssen daher in jedem Fall entfernt bzw. zurückgebaut werden, auch ohne dass man dazu im Mietvertrag ausdrücklich verpflichtet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vermieter:in dem Umbau ursprünglich zugestimmt hat. Die Vermietererlaubnis rettet insofern nur vor dem sofortigen Rückbau, nicht jedoch vor der Pflicht zur Wiederherstellung des Mietobjektes bei Mietende. Ob auch eine Entfernungspflicht für solche Einbauten besteht, die die Mieter:in von der Vormieter:in übernommen hat, richtet sich nach den konkreten Umständen bei Abschluss des Mietvertrages. Wird der neue Mietvertrag über die Mietsache in dem bestehenden Zustand geschlossen, ist dieser der vertraglich vereinbarte Zustand und eine Rückbaupflicht besteht nicht. Anderes gilt nur, wenn die Vermieter:in deutlich macht, dass eine Beseitigung nach Vertragsende erfolgen soll, die Einbauten also insbesondere auf Wunsch der Mieter:in verblieben sind und erkennbar ist, dass die Vermieter:in deren Rückbau andernfalls von der Vormieter:in verlangt hätte.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass in jedem Einzelfall eine genaue Prüfung der Umstände erforderlich ist. Für zukünftige Mietverträge ist es empfehlenswert, eine ausdrückliche Regelung zu treffen, um Unsicherheiten zu vermeiden.

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Autor
Fachanwalt für Medizinrecht, kwm rechtsanwälte – Kanzlei für Wirtschaft und Medizin PartG mbB
Lehrbeauftragter der Universität Münster im Masterstudiengang Medizinrecht für den Bereich Vertragsarztrecht

Erschienen in: doctors|today, 2021; 1 (4) Seite 56
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.