Frage an Rechtsanwalt Stäwen Wann besteht Rückbaupflicht in meiner Praxis?
Antwort von Rechtsanwalt Stäwen
In der Tat ist für Praxisnachfolger:innen, die eine bereits eingerichtete Praxis übernehmen, die sogenannte Rückbaupflicht von besonderer Relevanz. Unter Rückbau wird die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache verstanden, wie er vor dem mieterseitigen Einbau von Einrichtungen und dem Umbau des Mietobjektes bestanden hat. Die Frage, ob man als Mieter:in auch für den Rückbau von Einbauten der Vormieter:in Sorge tragen muss, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten.
Grundsätzlich gilt, dass die Mieter:in das Mietobjekt bei Vertragsende so zurückzugeben hat, wie sie es bekommen hat. Eigene Ein- und Umbauten müssen daher in jedem Fall entfernt bzw. zurückgebaut werden, auch ohne dass man dazu im Mietvertrag ausdrücklich verpflichtet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vermieter:in dem Umbau ursprünglich zugestimmt hat. Die Vermietererlaubnis rettet insofern nur vor dem sofortigen Rückbau, nicht jedoch vor der Pflicht zur Wiederherstellung des Mietobjektes bei Mietende. Ob auch eine Entfernungspflicht für solche Einbauten besteht, die die Mieter:in von der Vormieter:in übernommen hat, richtet sich nach den konkreten Umständen bei Abschluss des Mietvertrages. Wird der neue Mietvertrag über die Mietsache in dem bestehenden Zustand geschlossen, ist dieser der vertraglich vereinbarte Zustand und eine Rückbaupflicht besteht nicht. Anderes gilt nur, wenn die Vermieter:in deutlich macht, dass eine Beseitigung nach Vertragsende erfolgen soll, die Einbauten also insbesondere auf Wunsch der Mieter:in verblieben sind und erkennbar ist, dass die Vermieter:in deren Rückbau andernfalls von der Vormieter:in verlangt hätte.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass in jedem Einzelfall eine genaue Prüfung der Umstände erforderlich ist. Für zukünftige Mietverträge ist es empfehlenswert, eine ausdrückliche Regelung zu treffen, um Unsicherheiten zu vermeiden.
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Autor
Lehrbeauftragter der Universität Münster im Masterstudiengang Medizinrecht für den Bereich Vertragsarztrecht
Erschienen in: doctors|today, 2021; 1 (4) Seite 56
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.