Endlich modernisiertes Mutterschutzgesetz Was ist relevant für Ihre Praxis?

Praxisführung Autor: Astrid Bühren

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Zum 1. Januar 2018 tritt das neue Mutterschutzgesetz in Kraft. Was ist neu und was müssen Sie bei schwangeren Mitarbeiterinnen in Ihrer Praxis beachten?

Dr. Anton Böhm, als Allgemein- und Betriebsarzt im Hausarztzentrum Ingolstadt mit fünf Praxen und 14 Arztstellen tätig, handelt im Prinzip schon bisher so, wie es ab 2018 gültig sein wird:

"Wir freuen uns auf jedes Kind von angestellten Ärztinnen und Praxismitarbeiterinnen. Wir achten darauf, dass alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einen kompletten Impfschutz haben, darunter verstehen wir MMR, TdaP, Hepatitis A und B und die jährliche Grippeimpfung. Nach der Mitteilung, dass sie schwanger ist, wird mit der werdenden Mutter besprochen, welche Vorstellungen sie selbst von ihren Tätigkeiten während der Schwangerschaft hat. Unserer Erfahrung nach wollen relativ viele Mitarbeiterinnen, Azubis und insbesondere Ärztinnen in Weiterbildung bis zum gesetzlichen Mutterschutz sechs Wochen vor der Geburt weiterarbeiten. Die schwangeren MFAs erledigen den Telefondienst und alle Schreibarbeiten. Sie werden nicht eingesetzt an der Anmeldung, im Labor und dürfen keine Wundverbände machen aber physikalische Therapie, Kompressionsverbände und Infusionen (nur) überwachen. Die schwangeren Ärztinnen bekommen vorsortiertes Patientengut zugeteilt, z. B. Gesundheitschecks, Hautkrebsscreening, Beratungen, und dürfen nur bei bekannten Patienten Hausbesuche fahren, auf keinen Fall bei Patienten mit Infektionserkrankungen. Selbstverständlich sollten schwangere Ärztinnen keinen Bereitschaftsdienst machen. Obwohl wir grundsätzlich stichsichere Instrumente verwenden, wollen wir nicht, dass sie Blut abnehmen oder die "kleine Chirurgie" betreiben."

Doch dieser Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen ist nicht selbstverständlich: Das Gegenteil erlebte eine Ärztin 2015 während ihrer Weiterbildung zur Fachärztin für Allgemeinmedizin. "Als Reaktion auf die Mitteilung, dass ich schwanger bin, wurde ich ärgerlich gefragt: ‚Hätten Sie damit nicht noch bis zum Ende der Förderungsdauer warten können?‘ Mir wurden weiterhin ungefiltert Patienten mit Durchfall, Kinder mit Hautausschlägen, schwierige Blutentnahmen, Patienten zur chirotherapeutischen Mobilisation etc. zugeteilt. Ich musste freitagnachmittags die Sprechstunde alleine – ohne MFA und ohne den Praxisinhaber vor Ort – absolvieren. Als ich mich krankschreiben ließ, wurde mir die Lohnfortzahlung verwehrt. Meine Frauenärztin erteilte mir daraufhin ein Beschäftigungsverbot."

Ziele des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dient dem Schutz der Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Es ermöglicht der Frau, ihre berufliche Tätigkeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen, und soll Benachteiligungen während dieser Zeit entgegenwirken.

Das Gesetz wurde erstmals 1952 verabschiedet. Ungeachtet der Festlegung in Art. 6 Abs. 4 des Grundgesetzes, "Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft", gilt das im Wesentlichen zum 1.1.2018 in Kraft tretende "Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts" weiterhin nicht für alle werdenden und stillenden Mütter. Es galt bisher nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, oder für in Heimarbeit Beschäftigte, nun gilt es u. a. auch für Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen. Insbesondere Ärztinnen hatten sich gegen das seit 1993 in der Umsetzung noch verschärfte Gesetz gewehrt und diverse konstruktive Umsetzungsmodelle erprobt [1–10]. Mit der Neuregelung des Mutterschutzgesetzes sind nun wesentliche Forderungen von Ärztinnen aufgegriffen worden. Dennoch: Selbstständige wie niedergelassene Ärztinnen sind weiterhin nicht berücksichtigt. Allerdings gab es an anderer Stelle eine gesetzliche Verbesserung: Privates Krankentagegeld gibt es nun auch im Mutterschutz. So können selbstständig tätige werdende Mütter, die mit ihrem privaten Krankenversicherungsvertrag ein Krankengeld mit versichert haben, frei entscheiden, ob sie sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt weiter beruflich tätig sein oder stattdessen eine Kompensation für den Verdienstausfall bei ihrem privaten Krankentagegeld-Versicherer geltend machen wollen (§192 Abs. 5, VVG).

Was ist neu?

Schutzfristen nach der Entbindung

Die Schutzfrist verlängert sich nun auch bei einem Kind mit schwerer Behinderung von acht auf zwölf Wochen (§3).

Abend- und Feiertagsarbeit

Nach den neuen Regelungen können die Arbeitszeiten flexibler gehandhabt werden. Eine Schwangere kann nun auch bis 22.00 Uhr (bislang nur bis 20 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§5 und 6). Die Voraussetzungen hierfür sind, dass sie sich hierzu ausdrücklich bereit erklärt hat, dass nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht und eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind insbesondere durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Alleinarbeit liegt dann vor, wenn eine Frau an einem Arbeitsplatz beschäftigt ist, ohne dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann. Die Sonderarbeitszeiten müssen über ein behördliches Genehmigungsverfahren bei der entsprechenden Aufsichtsbehörde bewilligt werden. Nachtarbeit von 22.00 bis 6.00 Uhr bleibt weiterhin verboten.

Stillzeiten

Eine tägliche Freistellung für die zum Stillen erforderliche Zeit ist während der ersten 12 Monate nach der Entbindung zu gewähren (§7).

Gestaltung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber wird mehr in die Pflicht genommen. Er hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach §10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Frau und ihres Kindes zu treffen. Es ist nun explizit auch die psychische Gesundheit zu schützen (§9). Der Arbeitgeber muss die Beurteilung der Arbeitsbedingungen mit entsprechenden Unterlagen dokumentieren und die Schwangere hierüber informieren (§14).

Schutzmaßnahmen wahren – Gefährdungen verhindern

Neu implementiert wurde der arbeitsschutzrechtliche Schlüsselbegriff der "unverantwortbaren Gefährdungen" (§§9 und 11). Dieser beinhaltet, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so zu gestalten hat, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und somit eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Sie ist dann unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung und deren Schwere nicht hinnehmbar sind (§9, Abs. 2). Werden solche Gefährdungen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellt, so besteht die Aufgabe des Arbeitgebers darin, den Arbeitsplatz entsprechend umzugestalten. Ist dies nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist. Erst wenn der Arbeitgeber die unverantwortbare Gefährdung weder durch Schutzmaßnahmen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen kann, darf er sie nicht weiter beschäftigen im Sinne eines betrieblichen Beschäftigungsverbots.

Außerdem wird den Frauen zukünftig ein größeres Mitspracherecht eingeräumt. So hat der Arbeitgeber der Mitarbeiterin ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten (§10 und 14).

Ausschuss für Mutterschutz

Eine hoffentlich zielführende Neuerung ist, dass das für das MuSchG zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Ausschuss für Mutterschutz (§30) beruft. Zu dessen Hauptaufgaben gehört erstens, Definition, Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdungen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln, zu begründen und bundeseinheitlich verbindliche Standards und konkrete Umsetzungshilfen zu erarbeiten. Zweitens soll der Ausschuss sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln aufstellen. Letztere haben Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Das Kündigungsverbot ...

... wurde erweitert: Hiernach ist die Kündigung einer Frau unzulässig bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (§17).

Fazit

Mit der Neuregelung des Mutterschutzgesetzes sind wesentliche Forderungen von Ärztinnen aufgegriffen worden. Es gilt nun, im konstruktiven Zusammenspiel vom neu gegründeten Ausschuss für Mutterschutz, Gewerbeaufsicht, Betriebs- und Arbeitsmedizin, von Arbeitgebern und primär betroffenen schwangeren und stillenden Frauen individuelle und berufsgruppenspezifische Lösungen zu finden.

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag zum 1. Januar 2021 einen Evaluationsbericht vorzulegen, hier können über die Berufsverbände die Erfahrungen aus der Basis einfließen, insbesondere zur Handhabbarkeit der gesetzlichen Regelung in der betrieblichen Praxis, die Auswirkungen der Regelungen zum Verbot der Mehr- und Nachtarbeit sowie zum Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit und die Arbeit des Ausschusses für Mutterschutz.

Weiterführende Tipps für die Praxis

Die schwangere Ärztin/MFA sollte
  • dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen und gemeinsam einen Arbeitsplan bis zum Mutterschutz erstellen, z. B.: Was ist noch für den Weiterbildungskatalog erforderlich und ohne unverantwortbare Gefährdung erbringbar?
  • die baldige Gefährdungsbeurteilung und betriebsärztliche Erhebung des Immunstatus anstreben.
  • berufliche Perspektiven nach der Elternzeit ansprechen [12].
  • bei operativer Tätigkeit beachten: Nur nichtinfektiöse Patienten, keine Notfälle. Zum Eigenschutz ggf. Indikatorhandschuhe, doppelte Handschuhe, Schutzbrille (Visier), stichsichere Instrumentarien, gefahrlose Abfallversorgung etc. [2, 3, 11, 13, 14].
Wie können sich Vorgesetzte verhalten?
  • Schwangerschaften sollten als normal und nicht als Störung der Betriebsabläufe angesehen werden.
  • Der Schwangeren sollte "der Rücken gestärkt werden".
  • Ein Beschäftigungsverbot sollte nur als Ultima Ratio bei "unverantwortbarer Gefährdung" ausgesprochen werden. Nicht im Vordergrund des Interesses darf eine Rückerstattung der sog. "Ausfallpauschale" – die U2-Umlage im Rahmen der Entgeltfortzahlungsversicherung – stehen.
  • Die Mutterschutzgesetzgebung sollte in der Mitarbeiterbesprechung thematisiert werden. Sie sollte auch ausgehängt oder ins Intranet gestellt werden.
  • Auch eine (wissenschaftlich unbegründete) Furcht der Schwangeren vor Fruchtschädigung sollte respektiert werden. Es können gemeinsam sinnvolle Tätigkeiten festgelegt werden.

Zur Kenntnis: Es gibt bisher keine veröffentlichte Rechtsprechung zur Arbeitgeberhaftung wegen Verstoß gegen die Schutzpflichten des Mutterschutzgesetzes!

Literatur
1. Beerheide, R, Mutterschutzrecht: Keine Verbote für Mütter Dtsch Ärztebl 2017; 114(16): A-775 / B-658 / C-644
2. Begum, N, Haase, C, Hartmann, R, Nau, C, Prediger, S, Richardt, D, Schierholz, S, Schneider, R, Weigelt, A, Zweig, W: Leitfaden Schwanger in der Chirurgie, Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Stand 22.02.2015
3. Bühren, A, Haas, A, Henne-Bruns, D, Kiechle, M, Lipovac, S, Mutterschutz Thieme XX Die Zeitschrift für Frauen in der Medizin 1. Jahrgang, 2. Ausgabe, 2012, 65, 71, 78-99
4. Bühren, A, Mutterschutz JA – Berufsverbot NEIN, Deutsche Gesellschaft für Chirurgie – Mitteilungen 3/2010, 230-233
5. Engelmohr, I, Berufspolitik. Erneute Diskussion über eine Reform des Mutterschutzgesetzes, Frauenarzt 41 (2000), Nr. 4, 414-416
6. Gekeler, K, Operieren in der Schwangerschaft. Erfahrungsbericht einer Augenchirurgin, Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft, Jahresbericht 2015, 30-31
7. Hagemann, H, Bühren, A, Weis, E, Pothmann, W, Mutterschutz in Anästhesiologie und Intensivmedizin, Aus der Kommission des BDA "Gesundheitsschutz am anästhesiologischen Arbeitsplatz", A&I, Anästh Intensivmed 2014; 55; 132-142, Aktiv Druck&Verlag GmbH
8. Hücklenbroich, C, Wenn werdende Mütter operieren sollen, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 4. Februar 2015, S. N4
9. Klöckner, L, Ein unsinniges Verbot, DIE ZEIT, 11. Dezember 2014, 77
10. Knieper, C, Ramsauer, B, Hancke, K, Woeckel, A, Ismail, L, Bühren, A, Toth, B, "Schwanger und Operieren": Auswertung einer deutschlandweiten Erhebung unter Frauenärztinnen und Chirurginnen, Geburtsh Frauenheilk 2014, 74-79
11. Niethard, M, Donner, S, Positionspapier "Operieren in der Schwangerschaft", 2014, www.OPidS.de
12. Toth, F. Schütz, T. Strowitzki, C. Sohn Das Heidelberger Schwangerschafts- und Elternzeitprogramm (HeiSEP) FRAUENARZT 52 (2011), Nr.9, 849-851
13. Toth, B, Bühren, A, Ich bin schwanger und operiere trotzdem – alles klar?, CHAZ, 12. Jg, 3. Heft, 2011, 168-171
14. Wicker, S, Rabenau, H.F., Haberl, A.E., Bühren, A., Beckstein, W.O., Sarazin, C.M. (2012) Blutübertragbare Infektionen und die schwangere Mitarbeiterin im Gesundheitswesen. Risiko und Präventivmaßnahmen. Der Chirurg (2): 136-142.


Autorin:
Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Ehrenpräsidentin des Deutschen Ärztinnenbundes e. V., Mitglied der Vertreterversammlung der KV Bayerns, des Gesamtvorstands des Hartmannbundes e. V. und des Vorstands der Vereinigung psychotherapeutisch und psychosomatisch tätiger Kassenärzte (VPK)
82418 Murnau

Interessenkonflikte: Die Autorin hat keine deklariert.

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2017; 39 (19) Seite 86-91
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.