Häusliches Arbeitszimmer Was können Ruheständler von der Steuer absetzen?

Praxisführung Autor: Hans-Ulrich Lang

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Rentner und Pensionäre, die nach Eintritt in den Ruhestand weiterhin berufstätig sind, können nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.11.2014 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich absetzen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Freiberufler nach seiner Pensionierung eine selbständige Tätigkeit als Gutachter aufgenommen und erzielte neben seinen Versorgungsbezügen Einkünfte aus selbständiger gutachterlicher Tätigkeit – eine Situation, die auch bei einem Allgemeinarzt zutreffen kann. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit

Die Finanzverwaltung fordert, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bei einer gutachterlichen Tätigkeit ist dies gegeben. Hierbei sind die Versorgungsbezüge nicht mit in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung werden ebenfalls außer Acht gelassen. Wegen ihrer Geringfügigkeit treten sie hinter die Gutachtertätigkeit zurück. Die Aufwendungen sind prozentual nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche (§§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung) anzusetzen. Ist das Arbeitszimmer in einem Kellerraum gelegen, wird die Wohnfläche um die Fläche des Kellerraums erweitert und ins Verhältnis gesetzt. Die anderen Kellerräume werden nicht mit in die Berechnung einbezogen.

Bei einem Kellerraum ist allerdings erforderlich, dass er zum Aufenthalt von Menschen dient und nicht zum Abstellen von Sachen. Wenn dies der Fall ist, gehört dieser Raum zur Wohnfläche der Wohnung. Das Arbeitszimmer im Keller war im vorliegenden Fall nach seiner baulichen Beschaffenheit mit Fenstern (Lichtschächten) und Anschluss an das Heizungssystem des Gebäudes versehen. Nach Ausstattung und Einrichtung war es wie ein Wohnraum gestaltet und damit in die häusliche Sphäre eingebunden (siehe hierzu eingehend: Neue Wirtschaftsbriefe Nr. 11/2015, S. 720 f.).

Wichtig ist, ob die gutachterliche Tätigkeit im eigenen Haus erfolgt. Da es sich um selbständige Einkünfte handelt, wäre dann das Arbeitszimmer Teil des Betriebsvermögens mit der Folge, dass bei späterer Aufgabe der Tätigkeit die stillen Reserven der Besteuerung unterliegen. Bei Mietwohnungen ist diese Problematik nicht gegeben. Übt der Allgemeinarzt im Ruhestand eine andere Tätigkeit z. B. als Notarzt oder als Vertretung in anderen Praxen aus, kommt ein Arbeitszimmer nicht infrage. Hier müsste geprüft werden, ob ein Büroraum zur Vorbereitung der Tätigkeit steuerlich berücksichtigt werden kann. Übt der Allgemeinmediziner dagegen eine schriftstellerische Tätigkeit aus, wäre das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.

Offene Fragen

Wie ist nun zu verfahren, wenn lediglich eine Arbeitsecke zur Verfügung steht? Der Bundesfinanzhof hat diese Thematik aufgegriffen. Es muss geklärt werden, ob der Begriff „Häusliches Arbeitszimmer“ fordert, dass der betreffende Raum fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Und für einen noch praktizierenden Allgemeinarzt, der in der Regel in seiner Praxis einen Arbeitsraum und dort auch den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit hat, ist ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht abzugsfähig.


Autor:
Steuerberater
53111 Bonn

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2015; 37 (10) Seite 70
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.