Pflegepersonal-Stärkungsgesetz Welche Auswirkungen hat das Gesetz für Hausärzte?

Praxisführung Autor: Yvonne Schönfelder

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) ist zum 1. Januar in Kraft getreten und zielt darauf ab, die Arbeitsbedingungen von Pflegekräften in der Kranken- und Altenpflege sowie die Betreuung der Patienten in den Pflegeeinrichtungen zu verbessern. Auch wenn von den Änderungen hauptsächlich die Einrichtungen betroffen sind, ist das Gesetz auch für Hausärzte relevant. Welche Punkte sind wichtig?

Kooperationsverträge zwischen Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen

Um die medizinische Versorgung in Pflegeheimen zu verbessern, sind diese im Zuge des PpSG seit dem 1. Januar 2019 verpflichtet, Kooperationsverträge mit Arztpraxen zu schließen [1]. Bislang fand diese Kooperation auf freiwilliger Basis statt. Die Bereitschaft zu Vertragsabschlüssen wurde aber bereits seit Sommer 2016 angekurbelt, indem finanzielle Anreize geschaffen wurden: Mit neuen, extrabudgetär vergüteten Gebührenordnungspositionen im EBM (Kapitel 37) wurde der erhöhte Aufwand honoriert, der Haus- und Fachärzten durch die Leistungen der Kooperationsverträge entsteht [3]. Daraus resultierte tatsächlich auch, dass die Anzahl der kooperierenden Praxen um fast das Sechsfache (von 737 im 3. Quartal 2016 auf 4.300 im 4. Quartal 2017) anstieg. Die Tatsache, dass Pflegeheime nun verpflichtet sind, Kooperationsverträge mit Arztpraxen zu schließen, stößt allerdings nicht nur auf Zuspruch in der Ärzteschaft. So kritisiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), dass die Vertragspflicht das strukturelle Problem der knapper werdenden ärztlichen Ressourcen verstärkt [2]. Insbesondere bei Pflegeheimen im ländlichen Bereich kann die Kooperationspflicht zum Problem werden, wenn z. B. die niedergelassenen Ärzte der Umgebung bereits ausgelastet sind. Findet ein Heim tatsächlich keinen Kooperationspartner, steht die entsprechende KV in der Pflicht, innerhalb einer Frist von drei Monaten einen Vertragsabschluss zu vermitteln.

Um die Zusammenarbeit innerhalb der Kooperation zu koordinieren, muss die Pflegeeinrichtung eine verantwortliche Pflegekraft als festen Ansprechpartner für die Ärzte benennen.

Erweiterung der digitalen Möglichkeiten

Im Zuge der Kooperationen sind Sprechstunden und Fallkonferenzen vorgesehen. Um deren Durchführung zu vereinfachen, soll die Videosprechstunde als telemedizinische Leistung weiterentwickelt werden. U. a. zu diesem Zwecke wird in die Digitalisierung der Pflegeheime investiert. Entsprechende Anschaffungen und Aufrüstungen werden mit bis zu 12.000 Euro pro Einrichtung bezuschusst. Einen Aufschub im Digitalisierungsprozess, der nicht nur das PpSG betrifft, gibt es für ärztliche Praxen bei der Frist für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur. Diese wurde auf den 1. Juli 2019 verschoben, die notwendigen Verträge müssen die Praxen jedoch bis Ende März 2019 abschließen.

Sofortprogramm Pflege: Welche grundlegenden Änderungen bringt das PpSG für die Pflege noch mit sich?

Natürlich betreffen die meisten Änderungen im Zuge des "Sofortprogramms Pflege" die stationäre Pflege im Krankenhaus sowie die Alten- und Pflegeeinrichtungen.


Maßnahmen für die Pflege im Krankenhaus:

  • Jede zusätzliche Pflegekraft im Krankenhaus wird vollständig von den Kostenträgern refinanziert.
  • Tarifsteigerungen werden voll finanziert.
  • Vergütungen von Azubis in der (Kinder-) Krankenpflege im 1. Ausbildungsjahr werden vollständig refinanziert.
  • Pflegepersonaluntergrenzen für pflegeintensive Bereiche werden ausgeweitet.


Maßnahmen für Pflegeeinrichtungen:

  • Die Altenpflege bekommt mehr Personal: 13.000 Pflegekräfte für vollstationäre Einrichtungen.
  • Entlastung der Pflege durch Bezuschussung und Investitionen in die Digitalisierung (Pflegedokumentation, Zusammenarbeit mit Ärzten, Fortbildung etc.).
  • Ein neues System zur Qualitätsprüfung in der vollstationären Altenpflege wird verpflichtend eingeführt.


Förderung von Pflegekräften:

  • Die Krankenkassen werden verpflichtet, für die betriebliche Gesundheitsförderung von Pflegekräften zusätzlich 70 Mio. Euro jährlich zur Verfügung zu stellen, die nationale Präventionsstrategie wird ausgeweitet.
  • Gezielte Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Pflegekräfte sollen gefördert werden.


Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Krankenbeförderung nicht mehr genehmigungspflichtig

Eine weitere Folge des PpSG betrifft die Hausärzte indirekt: Um die ambulante medizinische Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen zu verbessern und das medizinische Personal zu entlasten, wurde das Verfahren zur Fahrkostenübernahme durch die Krankenkassen vereinfacht. Patienten mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 oder mit einer Schwerbehinderung (Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H") müssen die ärztlich verordneten Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen nicht mehr ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Mit der Verordnung des Arztes gilt die Genehmigung als erteilt. Krankentransporte werden weiterhin über das Muster 4 verordnet, die aktuellen Gesetzesänderungen müssen hierin allerdings erst noch aufgenommen werden [4].

Neue GOP: Beratung bei der Versorgungsplanung

Zwar nicht im Zuge des PpSG beschlossen, aber dennoch im Zusammenhang mit der Betreuung von Heimbewohnern für Hausärzte relevant, ist die neu in den EBM aufgenommene Leistung "Beratung von Heimbewohnern bei der Versorgungsplanung" [6]. Die neue GOP 37400 wird einmal im Behandlungsfall mit 100 Punkten (10,82 Euro) vergütet (vorerst für zwei Jahre extrabudgetär). Sie kann dann angesetzt werden, wenn der Arzt in die Beratung eines Heimbewohners zur gesundheitlichen Versorgungsplanung mit einbezogen wird. Hier werden Vorstellungen über die Art und das Ausmaß von pflegerischen und medizinischen Maßnahmen der letzten Lebensphase entwickelt und bei der Erstellung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten unterstützt.

Literatur
1. Bundesministerium für Gesundheit: Sofortprogramm Pflege: Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG)
2. Gesetzentwurf: Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG (Beschlussfassung Bundestag, 9.11.2018)
3. KBV: Kooperationspflicht für Heime und Ärzte löst keine Probleme
4. KBV-Praxisnachrichten: Pflegeheimversorgung: Die neuen Leistungen im Überblick
5. KBV- Praxisnachrichten: Krankenfahrten für Patienten mit Pflegegrad ohne Genehmigung
6. KBV- Praxisnachrichten: Neue GOP zur Beratung von Heimbewohnern bei der Versorgungsplanung

Autorin:
Yvonne Schönfelder

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2019; 41 (3) Seite 68-71
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.