COVID-19-Pandemie in der Praxis Wie ist der aktuelle Stand der Sonderregelungen?

Praxisführung Autor: Yvonne Emard

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Ein Ende der COVID-19-Pandemie ist leider nicht in Sicht – im Gegenteil, die Fallzahlen steigen wieder und ein kalter Herbst und Winter prophezeien eher eine Zuspitzung der Lage. Grund genug, sich zu vergegenwärtigen, welche Sonderregelungen in der Hausarztpraxis verlängert wurden und nun noch längerfristig Gültigkeit behalten.

Videosprechstunde unbegrenzt möglich

Seit dem zweiten Quartal sind die für Videosprechstunden geltenden Beschränkungen aufgehoben. Damit sind Fallzahl und Leistungsmenge nicht limitiert. Diese Regelung wurde jetzt über den 30. September hinaus bis Ende des Jahres verlängert. Die Videosprechstunde ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war.

Heilmittelverordnung

Eine Heilmitteltherapie muss erst innerhalb von 28 Tagen nach Verordnungsdatum beginnen, regulär sind es 14 Tage. Damit soll einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die COVID-19-Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden. Diese Regelung hat bis zum 31. Dezember 2020 Gültigkeit.

Krankentransporte

Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung von COVID-19-Patienten sind genehmigungsfrei. Dies gilt auch für Patienten, die nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen. Ärzte und Psychotherapeuten, die einen solchen Krankentransport (nicht: Krankenfahrt im Taxi) veranlassen, müssen die Verordnung kennzeichnen. Dazu geben sie auf dem Formular für die Krankenbeförderung (Muster 4) an, dass es sich um einen nachweislich COVID-19-Erkrankten oder einen gesetzlich Versicherten in Quarantäne handelt. Wichtig: Die ambulante Behandlung, zu der ein Krankentransport verordnet wird, muss zwingend medizinisch notwendig und nicht aufschiebbar sein. Diese Regelung gilt solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt.

Tätigkeit nichtärztlicher Praxisassistenten

Nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) können coronabedingt schon vor Abschluss ihrer Fortbildung tätig werden. Diese Sonderregelung wurde beschlossen, weil angesichts der Pandemie viele Kurse vollständig ausgesetzt sind oder der Unterricht nur teilweise erfolgt. Die Regelung ermöglicht es den KVen, die Genehmigung für den Einsatz einer nichtärztlichen Praxisassistentin auch dann zu erteilen, wenn eine bereits begonnene Fortbildung zur NäPA noch läuft und der voraussichtliche Abschluss der Fortbildung bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Untersuchung und Schulung von DMP-Patienten

Die vorgeschriebenen quartalsbezogenen Kontrolluntersuchungen bei chronisch Kranken in den Disease-Management-Programmen (DMP) dürfen ausfallen, wenn es medizinisch vertretbar ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dazu die DMP-Dokumentationspflicht und die Verpflichtung der Versicherten zur Teilnahme an empfohlenen Schulungen ausgesetzt. Koordinierende Ärzte können somit selbst entscheiden, was für ihre Patienten in der aktuellen Situation am besten ist. So kann es im Einzelfall durchaus notwendig sein, dass die Kontrolluntersuchung oder die Schulung durchgeführt wird. In diesen Fällen erfolgt auch die Dokumentation der Untersuchung. Wenn möglich, kann die DMP-Dokumentation auch auf Basis einer telemedizinischen DMP-Konsultation erfolgen. Diese Regelung hat Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2020.

Keine Sanktionen bei Unterschreitung des Versorgungsauftrages

Ärzte und Psychotherapeuten, die ihre Sprechzeiten beispielsweise infolge fehlender Schutzausrüstung oder einer Anordnung des Gesundheitsamtes zeitweise reduzieren mussten, bleiben von Honorarkürzungen verschont. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Rechtsauffassung der KBV bestätigt, wonach eine pandemiebedingte Unterschreitung des Versorgungsauftrages nicht sanktioniert werden sollte.

Extrabudgetäre Vergütung aller COVID-19-Leistungen

Für die ambulante medizinische Versorgung von COVID-19-Patienten wird zusätzliches Geld bereitgestellt. Unbefristet gilt, dass alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich sind, in voller Höhe extrabudgetär vergütet werden. Wichtig für die Abrechnung ist, die Ziffer 88240 an allen Tagen zu dokumentieren, an denen der Arzt den Patienten wegen des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit COVID-19 behandelt. Extrabudgetär vergütet werden dann nicht nur alle Leistungen, die an diesen Tagen für den Patienten erbracht wurden, sondern auch die in diesem Quartal abgerechneten Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen.


nach Informationen der KBV


Autorin:
Yvonne Emard

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2020; 42 (17) Seite 58-60
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.