Apparate und Geräte Wo liegt der Unterschied?

Praxisführung Autor: G. Krieger

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„Gerätegemeinschaft“ ist eine Formulierung, auf die Hausärzte neuerdings in Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV), etwa mit Betriebskrankenkassen in Bayern, stoßen. Die Forderung der Kassen nach Bildung von Apparategemeinschaften konnte damit abgewendet werden, freute sich Dr. med. Wolfgang Hoppenthaller, der Vorsitzende des Bayerischen Hausärzteverbands. Apparate- oder Gerätegemeinschaft – was heißt das nun für den Praxisalltag?

§ 3 Abs. 2 d des HzV-Vertrags mit BKKen in Bayern formuliert als Teilnahmevoraussetzung die Erbringung von Langzeit-EKG, Belastungs-EKG und Sonografie: „Diese Leistungen können im Rahmen einer Gerätegemeinschaft erbracht werden, die innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2010 zu bilden ist.“ Der Unterschied zwischen einer Apparate- und einer Gerätegemeinschaft lässt sich an folgenden Bestimmungen festmachen:

Apparategemeinschaften: Persönliche Leistungspflicht aufgehoben

Prinzipiell ist auch eine Apparategemeinschaft eine Gerätegemeinschaft, jedoch ist der Begriff der Apparategemeinschaft durch § 15 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) eingegrenzt. Darin ist für Apparategemeinschaften eine Ausnahme vom Grundprinzip der persönlichen Leistungserbringung formuliert: Zwar ist jeder niedergelassene Arzt gegenüber seinen Patienten – privat wie gesetzlich versicherten – grundsätzlich zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet (u. a. § 15 BMV-Ä, § 4 Abs. 3 GOÄ). Vertragsärzte können sich bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen jedoch zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung zusammenschließen. Dabei führt die Untersuchungen nicht der behandelnde Arzt persönlich durch, sondern ein an der Apparategemeinschaft beteiligter Kollege. Das Besondere daran: Trotzdem werden diese Leistungen als persönliche Leistungen des jeweils anweisenden Arztes betrachtet, der an der Apparategemeinschaft beteiligt ist.

Technik muss im Vordergrund stehen

Diese Ausnahme betrifft jedoch ausdrücklich sogenannte gerätebezogene Leistungen. Das sind Leistungen, bei denen sich der Arzt zur Diagnose oder Therapie eines Gerätes bedient, wobei der technische Vorgang der Untersuchung ein deutliches Übergewicht in der Gesamtbewertung hat – wie beim Röntgen, der Computer- oder der Magnetresonanztomografie. Solche gerätebezogenen Leistungen sind von Leistungen zu unterscheiden (und das ist häufig umstritten), bei denen die ärztliche Kompetenz und Erfahrung sowie die unmittelbare Leistung des Arztes bei der Untersuchung im Vordergrund stehen.

Leistungen wie EKG und Sono muss der Hausarzt selbst erbringen

Bei Langzeit-EKGs, Belastungs-EKGs und Sonographien, für die in dem HzV-Vertrag mit bayerischen BKKen Gemeinschaften zur Leistungserbringung vorgesehen sind, handelt es sich jedoch nicht um Leistungen, die unter die Ausnahmevorschrift von der persönlichen Leistungserbringung fallen. D. h. diese Leistungen sind nach wie vor vom Arzt persönlich zu erbringen. Dabei kann er sich gemeinsam mit Kollegen angeschaffter Geräte bedienen. Ausgeschlossen ist jedoch, dass, wie in einer Apparategemeinschaft, ein beauftragter Arzt die Leistung für den Behandler erbringt.

Gerätegemeinschaft: Gemeinsame Anschaffungen individuell genutzt

Offensichtlich um diesen Unterschied deutlich zu machen, hat der Hausärzteverband darauf bestanden, dass in den Vertrag nicht das Wort Apparategemeinschaft aufgenommen wird, sondern Gerätegemeinschaft. Ein weiterer Aspekt: Arbeiten Praxen nicht in einer Apparategemeinschaft im Sinne § 15 Abs. 3 BMV-Ä zusammen, sondern in Form einer oben beschriebenen Gerätegemeinschaft, ist auch keine Meldung gegenüber der KV erforderlich. ▪

Kontakt:
Dr. Gerd Krieger
Rechtsanwalt
79102 Feiburg
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Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2010; 32 (8) Seite 32
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.