Fortbildungspflicht Zeitig Punkte sammeln!

Praxisführung Autor: N. Arbasowsky

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Vertragsärzte sind verpflichtet, alle fünf Jahre gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass sie im zurückliegenden Fünfjahreszeitraum ihrer Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sind.

Gelingt der Nachweis für die vorangegangenen fünf Jahre nicht, kann die Fortbildung binnen der nächsten zwei Jahre ganz oder teilweise nachgeholt werden. Diese gilt dann jedoch nicht für den nächsten Fünfjahreszeitraum. Bis zur vollständigen Erfüllung für den vergangenen Fünfjahreszeitraum wird allerdings das Honorar in den ersten vier Quartalen nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums um 10 % und anschließend um 25 % gekürzt. Kommen Ärzte auch im Nachholungszeitraum ihrer Verpflichtung nicht nach, stellen die KVen gemäß § 95d Abs. 3 S. 7 SGB V gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung.

Die KVen sind der Meinung, dass Ärzte ohne vollständigen Fortbildungsnachweis nicht darlegen können, dass die erbrachten ärztlichen Leistungen qualitativ einer patientengerechten Versorgung auf hohem Leistungsniveau entsprechen und sie somit eine Berufspflicht verletzen. Nachdem in der Regel mehrfach schriftliche Hinweise an die Ärzte erfolgen, wird die Berufspflichtverletzung als gröblich eingeschätzt und die Entziehung der Zulassung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung für notwendig erklärt. Deshalb sollten Ärzte rechtzeitig Fortbildungspunkte sammeln, z. B. mit den CME-Fortbildungen in dieser Zeitschrift.


Quelle: Nadine Arbasowsky/Ecovis Deutschland

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2014; 36 (16) Seite 74
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.