eGK-Ersatzverfahren Kasse liefert Versichertennachweis per KIM
„Die Anwendung ist zunächst freiwillig, bevor sie ab Juli 2025 Pflicht für Arztpraxen und Krankenkassen wird“, schreibt die KBV auf ihrer Homepage. Die Zustellung des Versicherungsnachweises erfolgt über den Kommunikationsdienst KIM – „automatisiert und in wenigen Minuten“, wie die Körperschaft erklärt. Die Daten könnten direkt aus dem KIM-Postfach ins Praxisverwaltungssystem übertragen werden. Vorausgesetzt, das PVS und die Versicherten-App der Krankenkasse unterstützen diese Funktion.
Im Digital-Gesetz und Bundesmantelvertrag geregelt
Die elektronische Ersatzbescheinigung geht zurück auf das Digital-Gesetz. Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband haben sie in den Bundesmantelvertrag aufgenommen und weitere Details geregelt.
Die KBV schildert, wie das Verfahren abläuft: Die Patientin kann bei ihrer Krankenkasse über deren Smartphone-App wegen der elektronischen Ersatzbescheinigung anfragen. Sie übermittelt dazu auch die KIM-Adresse der Praxis. Tipp fürs Praxisteam: Der Patientin die KIM-Adresse als QR-Code bereitstellen, um die Eingabe zu erleichtern! Nach Eingang der Nachricht generiert die Kasse die Bescheinigung und stellt sie per KIM der Praxis zu.
Alternative: Die Praxis fordert im Auftrag der Versicherten bei der Krankenkasse eine elektronische Ersatzbescheinigung an. Der Datenaustausch läuft dann direkt via KIM-Dienst. „Diesen Service können Ärzte und Psychotherapeuten freiwillig anbieten, eine Pflicht dazu besteht auch ab 1. Juli 2025 nicht“, betont die KBV.
Die Körperschaft empfiehlt in diesen Fällen, die Patienteneinwilligung im PVS zu dokumentieren, um diese auf Nachfrage vorlegen zu können. Die Patientinnen und Patienten sind vom Praxisteam über die Datenverarbeitung zu informieren. Die Zustimmung muss freiwillig erfolgen, eine Behandlung darf nicht von einer Einwilligung abhängig gemacht werden, stellt die KBV klar. Die Praxis muss außerdem weiterhin einen anderen Nachweis des Versichertenstatus ermöglichen, z. B. das Nachreichen der eGK oder das papierbasierte Ersatzverfahren – siehe Anfang dieses Textes.
Quelle: KBV-Praxisnachrichten