Die Alternative zum teuren Gesellschafterstreit
Die gesetzlichen Regelungen zu Auseinandersetzungen innerhalb einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten BAG sind dispositiv. D.h.: Sie gelten nur, wenn die Ärzte in ihrem Praxisvertrag keine "besondere Form" der Auseinandersetzung vereinbart haben – z.B. dass die BAG nur von einem Arzt übernommen wird und den anderen Ärzten definierte Abfindungsansprüche zustehen. Hier könnte dann allenfalls noch über die Höhe der Abfindung gestritten werden.
Klauseln dieser Art sind aber selten. Nahezu alle Praxisverträge verweisen aufs Bürgerliche Gesetzbuch. Demnach sind zunächst alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu tilgen und Forderungen einzuziehen. Von Gesellschaftern eingebrachte Gegenstände müssen diesen zurückgewährt werden. Und schließlich sind aus dem dann noch vorhandenen Vermögen die von den Gesellschaftern gewährten Einlagen zurückzuzahlen und ein verbliebener Gewinn unter ihnen zu verteilen.
Ein mühsames Verfahren: die Auseinandersetzungsbilanz
Verlangt wird das Erstellen einer sog. Auseinandersetzungsbilanz, in der alle Ansprüche der Gesellschafter, aber auch alle Verbindlichkeiten und Forderungen der Gesellschaft enthalten sein müssen. Anhand dieser Bilanz wird für jeden Gesellschafter der Abfindungssaldo seines Gesellschafter-/Kapitalkontos errechnet.
Solange der Abfindungssaldo nicht verbindlich festgestellt ist, geht die Rechtsprechung von einer Durchsetzungssperre von Einzelansprüchen aus. Dies bedeutet z.B.: Ein Arzt kann keine ihm noch gesondert zustehenden Entnahmen aus der BAG tätigen. Die Entnahmeansprüche sind vielmehr Bestandteil der Auseinandersetzungsbilanz und finden sich nur im Saldo des Gesellschafterkontos des Arztes wieder.
Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, muss auf das Erstellen der Auseinandersetzungsbilanz geklagt werden. Das ist ein langwieriges, teures und kompliziertes Verfahren. Erst nach rechtskräftigem Abschluss können Überschüsse verteilt werden – oder sind im Fall einer Unterdeckung Nachschüsse zu zahlen. In seinem Urteil vom 13.10.2015 (Az.: II ZR 214/13) hat der Bundesgerichtshof aufgezeigt, dass der ausscheidende Gesellschafter auch direkt den von ihm errechneten Abfindungsanspruch geltend machen kann. Es reicht dafür eine "einfache Auseinandersetzungsrechnung" aus, mit der der Arzt seinen Ausgleichsanspruch als Ergebnis einer Gesamtabrechnung unter Einbeziehung der wesentlichen Parameter schlüssig darlegt. Auf die komplizierte Auseinandersetzungsbilanz kann verzichtet werden.
Mögliche Streitpunkte vorab vertraglich regeln
Einziger Wermutstropfen: Diese Rechtsprechung gilt nur bei "Überschaubarkeit der Verhältnisse", insbesondere dann, wenn die eigentliche Abwicklung bereits vorangeschritten ist, und vornehmlich bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft.
Zu empfehlen ist: Um langwierige und teure Rechtsstreite zu vermeiden, sollten Ärzte möglichst viele Knackpunkte im Praxisvertrag regeln. Häufige Streitanlässe sind z.B.:
- Zuweisung der Patienten
- Nachhaftung und Freistellung
- Rückgabe überlassener Gegenstände
- Abgrenzung schwebender Geschäfte
- Wettbewerbsregeln
- Ausgleich für Patientenmitnahme/Abfindung
- Gewinnanspruch, Kapitalkonten und Verteilung des Anlagevermögens
Wenn zu diesen Positionen Einigung erzielt werden kann und der Praxisvertrag hierfür vernünftige Regelungen vorsieht, dürfte der einfachen Auseinandersetzungsrechnung, wie sie vom BGH vorgeschlagen wird, nichts im Wege stehen.
Quelle: Medical-Tribune-Beitrag