Gemeinschaftspraxis: Wie aus der gemeinsamen Haftung lösen?

Niederlassung und Kooperation Autor: RAin Angelika Habermehl, Foto: thinkstock

Bei der Gründung einer Gemeinschaftspraxis denken die meisten Ärzte nicht an mögliche künftige Konflikte. Doch welche Gefahren lauern bei einer Trennung?

Viele Streitpunkte können vertraglich aufgefangen werden. Wichtig sind dabei haftungsrechtliche Regelungen. Die Gesellschafter der Praxis sollten im Vorfeld z.B. beschließen, dass bei Schäden (Behandlungsfehler oder Regresse) im Innenverhältnis nur derjenige Gesellschafter für den Schaden aufkommt, der ihn verursacht hat.

Gesamtschuld: Jeder Arzt haftet gegenüber Dritten

Im Außenverhältnis gilt aber gegenüber Patienten oder der KV die sog. Gesamtschuld. Sobald Ärzte eine Berufsausübungsgemeinschaft gründen, sind sie Gesamtschuldner.


Das bedeutet, jeder Arzt haftet für gemeinsame Verbindlichkeiten (gleich welcher Art) gegenüber Dritten, im Zweifel auch komplett alleine. Dieser Dritte kann sich insofern einen der Ärzte aussuchen und die geschuldete Summe nur von ihm verlangen.


Einen Vertrag, den die Gesellschafter bzw. die Praxis mit einem Externen geschlossen haben, können sie nicht einseitig ändern. Das bedeutet, sie sind immer auf den guten Willen des Dritten angewiesen, sofern sie bestimmte Verträge vorzeitig kündigen oder ändern wollen.


Diese Situation liegt häufig bei einer Praxistrennung vor. Die Gesellschafter verstehen sich nicht mehr und das gemeinsame Arbeiten bereitet so sehr Probleme, dass auch das private Verhältnis Schaden nimmt.

Im Vorfeld mögliche Praxistrennung regeln

Das führt oft dazu, dass die Gesellschafter eine gütliche Trennung der Eigentumsverhältnisse ohne neutralen Berater oder Mediator nicht vollziehen können. Einen Vorteil hat hier eine Praxis, die bereits im Vorfeld eine mögliche Trennung detailliert im Gesellschaftsvertrag geregelt hat (z.B. für Haftungsfälle).


Aber nicht alle Probleme lassen sich vorab regeln. Die Gesamtschuld bereitet bei allen Verträgen und insbesondere den Bankverbindlichkeiten Probleme. Denn nicht selten steht bei einer Trennung einer der Gesellschafter wirtschaftlich schlechter da als der andere.


Hier ist z.B. an stetige Überentnahmen der Gewinne zu denken, die einer der Gesellschafter aufgrund eines erhöhten privaten Bedarfs (beispielsweise Steuernachzahlungen) entnommen hat.

Banken lehnen Aufteilung der Verträge bei Darlehensverbindlichkeien ab

Fällt dieser Umstand einem Dritten auf, mit dem ein Vertrag besteht, entlässt dieser natürlich nicht gerne seinen solventen Schuldner, um dann im Zweifel auf den Kosten sitzen zu bleiben.


Darum lehnen Banken bei noch ausstehenden Darlehensverbindlichkeiten oder hohen Kontokorrentlinien eine Aufteilung der Verträge, so wie im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern womöglich vereinbart, meist ab.


Fällt jetzt einer der Gesellschafter aus, muss der noch solvente andere Gesellschafter die gesamten Verbindlichkeiten alleine schultern. Hierfür gibt es keine vertragliche Regelung, die dies verhindert, da die Gesamtschuld dem Gläubigerschutz dient.

BAG-Gründung bringt gemeinsame Verbindlichkeit

Ähnliche Probleme bestehen oft beim Mietverhältnis. Einer der Ärzte verbleibt in den Räumlichkeiten und der andere zieht in neue Praxisräume um. Der Mietvertrag muss also gemeinsam mit dem Vermieter angepasst werden.


Das bedeutet, der Ausziehende sollte als Vertragspartner aus dem Mietvertrag entlassen werden, um nicht weiterhin für den Mietzins zu haften. Der Vermieter muss hier jedoch nicht einwilligen. Eine rechtliche Prophylaxe gibt es hierfür nicht.


Die Bildung einer Personengesellschaft (eine Berufsaus­übungsgemeinschaft wird i.d.R. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet) bedeutet stets die Begründung gemeinsamer Verbindlichkeiten. Dasselbe gilt übrigens auch für Praxisgemeinschaften.


Es empfiehlt sich, vor dem Stichtag der Trennung alle Punkte zu klären und eine detaillierte schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Diese regelt jedoch lediglich das Innenverhältnis.

Vermieter und Banken in Verhandlungen miteinbeziehen

Ratsam ist daher, bereits in diesem Stadium der Verhandlungen zusätzlich die Vertragspartner im Außenverhältnis, insbesondere den Vermieter und die Banken, mit einzubeziehen.


Böse Überraschungen nach dem Auszug eines Gesellschafters können damit vermieden werden. Im besten Fall kann die Teilung der Darlehensverbindlichkeiten bereits vor der tatsächlichen Trennung in die Wege geleitet werden.


Ferner sollte darauf geachtet werden, die Auseinandersetzungs- oder die Vergleichsvereinbarung möglichst genau zu formulieren und ggf. notariell beurkunden zu lassen. Sollte sich einer der Gesellschafter im Nachgang nicht an die Vereinbarung halten und z.B. Zahlungen einstellen, kann ohne Gerichtsverfahren eine vollstreckbare Ausfertigung der Vereinbarung beantragt werden, denn die Urkunde steht einem gerichtlichen Titel gleich.