Cannabis ohne Genehmigung G-BA-Beschluss regelt Voraussetzungen
Das gilt auch für Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie, medikamentöse Tumor- oder spezielle Schmerztherapie, Palliativ- oder Schlafmedizin. Denn nun ist der Beschluss des G-BA in Kraft getreten.
Bestehen Verordnungsunsicherheiten kann weiterhin eine Genehmigung beantragt werden. Bei Ärztinnen und Ärzten, die keine der gelisteten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen haben, ist die Erstverordnung genehmigungspflichtig; bei Folgeverordnungen ist eine Genehmigung nur bei einem Produktwechsel notwendig.
Unverändert gilt, dass eine Verordnung von medizinischem Cannabis als GKV-Leistung nur möglich ist bei Versicherten mit einer schwerwiegenden Erkrankung, wenn eine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsoption nicht zur Verfügung steht und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome besteht.
Quelle: Infodienst des G-BA