Schutz vor Nadelstichverletzungen – neue Verordnung hilft nicht nur Diabetespatienten
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Hilfsmittel-Richtlinie um einen § 6b zur Verordnung von Hilfsmitteln mit einem Sicherheitsmechanismus ergänzt. Der Beschluss trat Mitte Februar in Kraft. Damit wird eine Vorgabe des Terminservice- und Versorgungsgesetzes umgesetzt.
Ist ein Versicherter aufgrund seines körperlichen Zustands oder seiner geistigen Entwicklung nicht in der Lage, sich selbst mit dem Hilfsmittel, z.B. für Infusions- oder Diabetestherapien, zu versorgen und eine dritte Person übernimmt dies, so hat der Versicherte Anspruch auf Sicherheitsprodukte, damit der helfende Dritte vor Infektionen durch Stichverletzungen geschützt ist.
Als Voraussetzung für die Verordnung nennt der G-BA z.B. erhebliche Einschränkungen der Sehfähigkeit des Patienten oder der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten.
Als Tätigkeiten, bei denen eine Infektionsgefährdung Dritter durch eine Nadelstichverletzung angenommen werden kann, zählt der G-BA auf: Blutentnahmen zur Gewinnung von Kapillarblut (z.B. mit Lanzetten, Stechhilfen), subkutane Injektionen oder subkutane Infusionen (z.B. mit Hohlnadeln, Kanülen) sowie die perkutane Punktion eines Portsystems zur Infusion. Auch das Setzen eines subkutanen Sensors, z.B. zur interstitiellen Glukosemessung, führt der G-BA an, „dagegen ist die Implantation eines Sensors immer eine ärztliche Leistung“.
Nach der angepassten Hilfsmittel-Richtlinie sei es unerheblich, ob der versorgende Dritte ein Angehöriger oder Fachpersonal etwa eines Pflegeheimes sei, unterstreicht der Bundesverband Medizintechnologie. Die neue Regelung schafft nach Ansicht des Herstellerverbandes Sicherheit für die Anwender sowie Klarheit für die Verordnung und Verwendung von diesen Hilfsmitteln. In einem weiteren Schritt müsse nun die Anpassung der Produktgruppe 03 des Hilfsmittelverzeichnisses durch den GKV-Spitzenverband erfolgen.
Quelle: G-BA-Beschluss vom 22.11.2019