Schutz vor Nadelstichverletzungen – neue Verordnung hilft nicht nur Diabetespatienten

Verordnungen Autor: Michael Reischmann

Gesetzliche Krankenkassen kommen nun für den Schutz vor Nadelstichverletzungen auf. Gesetzliche Krankenkassen kommen nun für den Schutz vor Nadelstichverletzungen auf. © Elenathewise – stock.adobe.com

Der G-BA hat die Hilfsmittel-Richtlinie angepasst: Jetzt erstatten die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten von Injektions-, Port- oder Pen-Kanülen mit einem Sicherheitsmechanismus gegen Nadelstichverletzungen, wenn Angehörige oder Pflegekräfte den Eingriff für den Patienten übernehmen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Hilfsmittel-Richtlinie um einen § 6b zur Verordnung von Hilfsmitteln mit einem Sicherheitsmechanismus ergänzt. Der Beschluss trat Mitte Februar in Kraft. Damit wird eine Vorgabe des Terminservice- und Versorgungsgesetzes umgesetzt.

Ist ein Versicherter aufgrund seines körperlichen Zustands oder seiner geistigen Entwicklung nicht in der Lage, sich selbst mit dem Hilfsmittel, z.B. für Infusions- oder Diabetestherapien, zu versorgen und eine dritte Person übernimmt dies, so hat der Versicherte Anspruch auf Sicherheitsprodukte, damit der helfende Dritte vor Infektionen durch Stichverletzungen geschützt ist.

Als Voraussetzung für die Verordnung nennt der G-BA z.B. erhebliche Einschränkungen der Sehfähigkeit des Patienten oder der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten.

Als Tätigkeiten, bei denen eine Infektionsgefährdung Dritter durch eine Nadelstichverletzung angenommen werden kann, zählt der G-BA auf: Blutentnahmen zur Gewinnung von Kapillarblut (z.B. mit Lanzetten, Stechhilfen), subkutane Injektionen oder subkutane Infusionen (z.B. mit Hohlnadeln, Kanülen) sowie die perkutane Punktion eines Port­systems zur Infusion. Auch das Setzen eines subkutanen Sensors, z.B. zur interstitiellen Glukosemessung, führt der G-BA an, „dagegen ist die Implantation eines Sensors immer eine ärztliche Leistung“.

Nach der angepassten Hilfsmittel-Richtlinie sei es unerheblich, ob der versorgende Dritte ein Angehöriger oder Fachpersonal etwa eines Pflege­heimes sei, unterstreicht der Bundesverband Medizintechnologie. Die neue Regelung schafft nach Ansicht des Herstellerverbandes Sicherheit für die Anwender sowie Klarheit für die Verordnung und Verwendung von diesen Hilfsmitteln. In einem weiteren Schritt müsse nun die Anpassung der Produktgruppe 03 des Hilfsmittelverzeichnisses durch den GKV-Spitzenverband erfolgen.

Quelle: G-BA-Beschluss vom 22.11.2019