
Medizinprodukte: Ärzte müssen ihre E-Mail-Adresse auf Rezept angeben
Grund für den Vorstoß der Apotheker ist die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV), die zum 29.7.2014 in Kraft getreten ist. In ihr wird in § 1 Abs. 2 bestimmt, dass eine Verschreibung u. a. auch die E-Mail-Adresse des Arztes für Rückfragen enthalten muss.
Diese Regel gilt nur für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Medizinprodukten.
Verschreibungspflichtig sind sie, wenn sie
- Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) unterliegen, oder auf die solche Stoffe aufgetragen sind. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nennt hier auf Anfrage als Beispiel Macrogol zur Behandlung der…
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