Richtlinie für Krebsfrüherkennungsprogramme in Kraft
Die Richtlinie umfasst einen allgemeinen Teil (Teil 1) und einen besonderen Teil (Teil 2). Teil 1 beinhaltet grundsätzliche Regelungen zu Aufbau- und Ablauforganisation der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme sowie Vorgaben zur Infrastruktur für die Datenerfassungen zur Programmbeurteilung. Dies soll unter anderem die normative Ausgestaltung etwaiger neuer organisierter Programme erleichtern, heißt es dazu. Teil 2 beschreibt die jeweiligen auf die unterschiedlichen Krebsfrüherkennungsuntersuchungen abgestimmten besonderen Regelungen, insbesondere die konkreten Anspruchsvoraussetzungen, die jeweils eingesetzten Methoden sowie besondere Programmbeurteilungskriterien.
Weiterer vorgegebener, notwendiger Bestandteil jedes organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms ist die Beurteilung des Programms selbst. Dazu werden Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der einzelnen Krebsfrüherkennungsprogramme systematisch erfasst. Ziel ist, die Krebsfrüherkennungsprogramme weiterzuentwickeln und effektiver zu gestalten.
Ministerium bittet um Prüfung weiterer Anpassungen
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Beschluss nicht beanstandet, zugleich aber den G-BA gebeten, zeitnah zu prüfen, ob die beabsichtigte ausschließliche Einbindung der klinischen anstelle der epidemiologischen Krebsregister zum Datenabgleich mit den organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen in allen Ländern gemäß landesrechtlichen Vorschriften tatsächlich umsetzbar ist.
Sollte dies nicht der Fall sein, werde um Prüfung einer Anpassung der oKFE-RL gebeten, um den Datenabgleich auch mit epidemiologischen Krebsregistern zu ermöglichen.
Klinische Krebsregister sind fachlich unabhängige Einrichtungen, die alle wichtigen Daten im Laufe einer Krebserkrankung erfassen: von der Diagnose über die einzelnen Behandlungsschritte und Nachsorge bis hin zu Rückfällen, Komplikationen und Todesfällen. Epidemiologische Krebsregister liefern Erkenntnisse über Auftreten und Häufigkeit von Krebserkrankungen, ihre Verteilung nach Alter, Geschlecht und Wohnort der Betroffenen sowie über deren Überlebenschancen.
Zu prüfen ist laut BMG auch unmittelbar nach Vorliegen entsprechender Daten, ob zur Verbesserung der Inanspruchnahme Anpassungen der Verfahrensabläufe notwendig seien, z.B. durch den direkten postalischen Versand von Stuhlbluttests zusammen mit Einladungsschreiben und Versicherteninformationen an die Anspruchsberechtigten.