Betäubungsmittel Aktuell keine Gesetzesgrundlage für Einsicht in Patientenakten

Gesundheitspolitik Autor: Anouschka Wasner

Bei Kontrollen in Apotheken waren zahlreiche Verschreibungen des Arztes aufgefallen. (Agenturfoto) Bei Kontrollen in Apotheken waren zahlreiche Verschreibungen des Arztes aufgefallen. (Agenturfoto) © I Viewfinder – stock.adobe.com

Um zu kontrollieren, ob ein Arzt zu Unrecht Betäubungsmittel verordnet hat, wollte das Landratsamt Einsicht in dessen Patientenakten nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das verhindert.

Ein Hausarzt erhielt einen Bescheid von der Landeshauptstadt München als Überwachungsbehörde: Für 14 benannte Patienten und jeweils mehr Jahre solle er alle von ihm ausgestellten Betäubungsmittelrezepte sowie Patientendokumentationen, Arztbriefe und Befunde vorlegen. Bei Kontrollen in Apotheken waren zahlreiche Verschreibungen des Arztes, u.a. zu Methylphenidat und Fentanyl, aufgefallen. Deshalb sollte überprüft werden, ob die BtM-Anwendungen medizinisch indiziert waren. Ohne Einsicht in die Patientenakten sei das aber nicht möglich.

Der Arzt klagte dagegen. Das Verwaltungsgericht München hob den Bescheid bezüglich der Vorlage der Patientenunterlagen auf. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte dagegen, die Unterlagen seien herauszugeben. Mit dem Ziel, den Bescheid vollständig aufzuheben, wandte sich der Arzt dann ans Bundesverwaltungsgericht.

Rezeptangaben liefern keine medizinische Begründung

Dort konnte er einen teilweisen Erfolg verbuchen. Der BVerwG-Senat bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG seien Überwachungsbehörden befugt, Unterlagen über den BtM-Verkehr einzusehen, wenn das für dessen Sicherheit oder Kontrolle von Bedeutung sei. Die Auslegung der Paragrafens ergebe aber auch, dass er keine Befugnis zur Einsicht in Patientenakten begründe. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der Norm, noch die Gesetzessystematik ergäben Anknüpfungspunkte dafür, dass Patientenakten nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Begriff „Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr“ umfasst sein sollen.

Das Gericht führte aber auch aus, dass es sinnvoll sein könne, wenn der Gesetzgeber den Überwachungsbehörden die Befugnis einräume, ärztliche Patientenunterlagen einzusehen, da sich anhand der Angaben auf dem BtM-Rezept die medizinische Begründung einer Verordnung nicht feststellen lasse.

Quelle: BVerwG-Urteil vom 10. März 2022, Az.: 3 C 1.21

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