Arznei in kleinen Packungen kostet mehr Zuzahlung
Ein Arzt hatte ein dringendes Medikament in einer Großpackung verordnet. Diese Größe konnte die Apothekerin nicht bedienen, hinzu kamen Lieferschwierigkeiten von Großhandel und Hersteller. Deshalb gab die Apothekerin dem Patienten drei kleine Packungen mit und berechnete ihm nur 10 Euro Zuzahlung. Da es aber kleinere Packungen waren, hätte die Zuzahlung 16,98 Euro betragen müssen.
Patient muss für höhere Zuzahlung aufkommen
Bei der Prüfung der Abrechnung beanstandete das Abrechnungszentrum die fehlenden 6,98 Euro und zog der Apothekerin den Betrag ab. Dagegen zog die Pharmazeutin vor Gericht. Dort erlitt sie eine Schlappe: Auch wenn der Patient nichts für die Lieferschwierigkeiten kann, sei er verpflichtet, den höheren Zuzahlungsbetrag in Kauf zu nehmen, urteilten die Richter. Es wurde jedoch Revision beim Landessozialgericht bzw. Sprungrevision beim Bundessozialgericht zugelassen.
Quelle: Urteil vom 22.1.2013, Az.: S 13 KR 223/13