Betrüger? Arztname darf veröffentlicht werden!

Gesundheitspolitik Autor: Anke Thomas

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Ein Arzt, der wissentlich falsche Privatabrechnungen ausstellt und dafür verurteilt wird, muss damit rechnen, dass sein Name im Ärzteblatt seiner Kammer veröffentlicht wird, so das Bundesverfassungsgericht.

Das höchste Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an dieser Information habe. Zudem könne diese Maßnahme eine "generalpräventive Wirkung" bei anderen Ärzten entfalten.

Im vorliegenden Fall wandte sich der in einer Gemeinschaftspraxis mit drei weiteren Kollegen niedergelassene Internist gegen die Veröffentlichung seines Namens im Ärzteblatt der Ärztekammer Nordrhein. Zuvor war er vom Landesberufsgericht für Heilberufe zu einer Geldbuße von 20 000 Euro verurteilt worden.

Dabei ging es um vier Fälle, in denen der Arzt, der auch in der KV Nordrhein politisch aktiv war, den Begriff "Sitzung" in der GOÄ eigenwillig interpretiert hatte. Bei einem Patienten hatte der Arzt z.B. verschiedene Ultraschallziffern (GOÄ Nrn. 401, 404, 410, 420) an mehreren Tagen in Rechnung gestellt, an denen der Patient gar nicht in der Praxis gewesen war.

Einem anderen Patienten gegenüber argumentierte der Arzt, dass er aus "formalen Gründen der Krankenkassen" Untersuchungen auf mehrere Behandlungstage in der Rechnung verteilen müsse. In allen vier Fällen verstieß der Arzt gegen seine Berufspflichten, so die Richter.

Sanktionierung eines beträchtlichen Fehlverhaltens

Gegen seine Verurteilung und die Veröffentlichung seines Namens im Ärzteblatt seiner Kammer legte der Facharzt Verfassungsbeschwerde ein. Das Urteil stehe nicht mit den Grundrechten in Einklang.


Das aber sahen die Richter des Bundesverfassungsgerichts anders: Die Veröffentlichung des Names sei damit zu rechtfertigen, dass nicht nur die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an dieser Information habe; auch die Kammerangehörigen könnten nach Kenntnis einer solchen Verfehlung ihr Verhalten steuern.

Neben dieser im Grundsatz generalpräventiven Wirkung diene die Veröffentlichung auch der weiteren Sanktionierung eines beträchtlichen individuellen Fehlverhaltens, das auch die Gefahr eine höheren Kos­tenlast für die Versichertengemeinschaft in sich trage.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3.3.2014, Az.: 1 BvR 1128/13