Doch keine E-Mail bei Medizinprodukte-Verordnungen nötig

Gesundheitspolitik Autor: Anke Thomas

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Nach der Kritik vieler Ärzte daran, dass sie auf bestimmten Verordnungen von verschreibungspflichtigen Medizinprodukten ihre E-Mail-Adresse angeben müssen, ist das Bundesgesundheits­ministerium wieder zurückgerudert.

Weil die Angabe der E-Mail-Adresse zu mehr Bürokratie in Arztpraxen führt, nicht alle Ärzte über eine E-Mail-Adresse verfügen und auch datenschutzrechtliche Bedenken geäußert wurden, will das Bundesministerium für Gesundheit die Medizinprodukte-Abgabeverordnung in diesem Punkt wieder ändern.

Da die Umsetzung noch bis mindestens Ende Dezember dauern wird, haben sich das Ministerium, die KBV und die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände auf folgende Übergangslösung geeinigt:

 

Bei Verordnungen verschreibungspflichtiger Medizinprodukte, die in deutschen Apotheken eingelöst werden, müssen Ärzte nicht länger eine E-Mail-Adresse angeben.

Einlösung der Rezepte in anderen EU-Mitgliedsstaaten oder Schweiz: E-Mail-Adresse doch nötig!

In diesen Fällen sollen Apotheker die Rezepte einlösen und die Krankenkassen werden auf eine Regressierung der Apotheker verzichten.

Verordnen Ärzte jedoch Medizinprodukte und der Patient reicht das Rezept in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz ein, ist die Angabe der E-Mail-Adresse des Arztes auf der Verordnung weiterhin verpflichtend, erläutert die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihrem Praxis-Newsletter.