Gesetzgeber soll ein Machtwort sprechen
Dr. Burkhard John Foto: KVSA |
Diese Schiedsamtsentscheidung haben die Kassen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Landessozialgericht angefochten und nun auch im Hauptsacheverfahren recht bekommen. Das Landessozialgericht hält die Vergütungsanhebung von insgesamt 14,69 % nicht für rechtsgültig. |
Was bedeutet das für die Versorgung der Versicherten?
Dr. John: Aus Sachsen-Anhalt sind viele junge Menschen weggezogen, ältere und zunehmend kränker werdende sind geblieben. Laut Bewertungsausschuss liegt die morbiditätsbedingte Veränderungsrate etwa einen Prozentpunkt über dem Bundesdurchschnitt. Unser Hauptproblem ist aber der viel zu niedrige Sockelbetrag, auf dem diese Veränderung aufsetzt. Die mögliche Konsequenz aus der zunehmenden Diskrepanz zwischen starker Konzentration von Morbidität und zu gering bemessenem Regelleistungsvolumen ist, dass längere Bestellzeiten auftreten oder die Behandlungsintensität vermindert wird. Und auf die Nachbesetzung offener Vertragsarztstellen wird sich das auch auswirken. Das ist dramatisch, denn schon jetzt fehlen Ärzte.
Lässt sich die Morbidität überhaupt überzeugend messen?
Dr. John: Morbidität lässt sich mit verschiedenen Verfahren messen. Das konnte sehr eindrucksvoll in einem Gutachten der Professoren Wille, Drösler und andere gezeigt werden. Ein Weg ist das Klassifikationssystem des Bewertungsausschusses. Dieses haben wir mit Unterstützung des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung im Schiedsverfahren verwendet und das Schiedsamt hat dies ja auch anerkannt. Ein Gutachten durch den Sozialrechtsexperten Professor Thorsten Kingreen belegt zudem, dass § 87a SGB V den Einsatz der neuartigen Klassifikationsmodelle zur Abbildung der tatsächlich vorhandenen Morbidität ermöglicht.
Wie geht es jetzt nach dem LSG-Beschluss weiter?
Dr. John: Das Landesschiedsamt muss nun zu den strittigen Punkten neu entscheiden. Vielleicht erreichen wir tatsächlich noch eine Einigung mit den Krankenkassen. Aktuell laufen die Honorarverhandlungen zu 2014 und eventuell lässt sich ein vernünftiges Paket schnüren. Alternativ bleibt der Gang vors Bundessozialgericht.
Das Bundessozialgericht anzurufen wäre sicher von Vorteil, denn von der nicht ausreichend vergüteten Morbiditätslast ist ja nicht nur Sachsen-Anhalt betroffen.
Dr. John: Das stimmt. Das bereits zitierte, von uns und sechs weiteren KVen beauftragte und jüngst präsentierte Gutachten zu den Möglichkeiten und der Notwendigkeit der Morbiditätsmessung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zeigt dies ganz deutlich. Es ergab, dass in Sachsen-Anhalt eine Finanzierungslücke von 16,9 % besteht. In den anderen Ländern liegen die Finanzzuweisungen der Krankenkassen je nach Messmethode zwischen 14 und 20 % unter dem Bedarf.
Was ist denn bei der Rechtslage konkret klarzustellen?
Dr. John: Die derzeitige Regelung zur Anpassung der Finanzmittel an das notwendige Maß ist offensichtlich auslegungsfähig. Hier ist dem Gesetzgeber zu signalisieren, dass es Unklarheiten gibt und dass die Interpretationsspielräume zu verhindern sind.
Wir erhoffen uns letztendlich die klare Aussage, dass die Finanzmittel für die ambulante Versorgung der tatsächlichen Morbidität der Bevölkerung entsprechen müssen. Dieser Punkt soll laut derzeit diskutiertem Koalitionsvertrag in der kommenden Legislatur auch noch einmal überprüft werden.
Mit Dr. Burkhard John sprach Cornelia Kolbeck