Organspende Gesetzliche Regelungen in Europa
Widerspruchslösung
Hat die verstorbene Person einer Organ- und Gewebespende zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, zum Beispiel in einem Widerspruchsregister, können Organe und Gewebe zur Transplantation entnommen werden. In einigen Ländern haben die Angehörigen das Recht, einer Organ- und Gewebeentnahme zu widersprechen, sollte keine Entscheidung der verstorbenen Person vorliegen.
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Erweiterte Zustimmungslösung
Bei der Zustimmungslösung können nur dann Organe und Gewebe entnommen werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Organ- und Gewebespende zugestimmt hat. Liegt keine Zustimmung vor, dürfen keine Organe oder Gewebe entnommen werden. Es gibt dabei keinen Zwang, eine Entscheidung zu treffen. Eine reine Zustimmungslösung gibt es innerhalb des Eurotransplant- Verbundes nicht. In diesen Ländern gilt die sogenannte erweiterte Zustimmungslösung. Das heißt: Falls die verstorbene Person ihre Entscheidung nicht dokumentiert hat, werden die nächsten Angehörigen oder die Bevollmächtigten im Fall der Fälle gebeten, im Sinne der verstorbenen Person über eine Organ- und Gewebespende zu entscheiden.
Entscheidungslösung
In Deutschland gilt die Entscheidungslösung, die auf der erweiterten Zustimmungslösung basiert. Hier sollen die Bürgerinnen und Bürger regelmäßig mit neutralen und ergebnisoffenen Informationen versorgt werden, damit sie eine sichere Entscheidung für oder gegen die Organ- und Gewebespende treffen können.
Mischsystem
Hier werden Elemente aus der Zustimmungslösung und der Widerspruchslösung kombiniert.
Quelle: BZgA
Schweiz: Volk sagt 2022 Ja zur Widerspruchslösung, diese könnte ab 2026 in Kraft treten