Hausärzteverband schäumt über EBM-Beschlüsse zur NäPa
Im Detail der EBM-Formulierungen zeigt sich: Die KBV will offensichtlich große Praxen mit nicht ärztlichen Praxisassistenten (NäPa) fördern, die viele Kollektivpatienten versorgen. Große Praxen mit HzV-Patienten jedoch werden nicht viel von dem zusätzlichen Honorarkuchen abbekommen.
Zunächst die neuen NäPa-Nummern noch einmal im Überblick:
- EBM-Nr. 03060 – Unterstützung des Hausarztes durch eine NäPa:
22 Punkte Zuschlag zu Nr. 03040 bis maximal 12 851 Punkte pro Quartal.
Das wären bei 22 Punkten pro Fall, maximal 584 Fälle, für
die es einen Zuschlag geben kann (= 12 851 : 22). In der Summe
ergibt das pro Quartal ein maximal zusätzliches Honorar von 1320 Euro
über diesen Zuschlag.
- EBM-Nr. 03062 – Hausbesuch einer NäPa – 166 Punkte,
- EBM-Nr. 03063 –Mitbesuch einer NäPa – 122 Punkte.
Damit ein Hausarzt diese Nummern überhaupt abrechnen darf, hat die KBV einige Hürden in den EBM eingebaut. Zunächst muss der Hausarzt die NäPa bei seiner KV genehmigen lassen, deren Arbeitszeit in der Praxis mindestens 20 Wochenstunden betragen muss.
Verah muss noch einmal die Schulbank drücken
Sind die geforderten Ausbildungsinhalte erfüllt? Hier herrscht derzeit Chaos. Denn bei einer Verah sind noch zusätzliche Weiterbildungen/Qualifikationen erforderlich, die - je nach Berufsjahren - 20 Wochenstunden Theorie, 20 Hausbesuche und eine Prüfung - mindestens umfassen.
Andererseits muss eine NäPa, die eine Ausbildung bei der Bundesärztekammer absolviert hat, weitere Fortbildungen nachweisen, um einer Verah gleichwertig zu sein. Sonst kann sie nicht in der HzV eingesetzt werden, meint Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann.
Allerdings ist der Anteil der NäPas im Vergleich zu den Verahs eher gering. Laut Deutschem Hausärzteverband haben mittlerweile 4600 MFAs die Ausbildung zur Verah durchlaufen.
Weiterhin muss ein Hausarzt mindestens durchschnittlich 860 Behandlungsfälle in den letzten vier Quartalen nachweisen können. HzV- bzw. Selektivvertrags-Fälle zählen zwar bei der Fallzahlzählung der benötigten 860 Fälle mit.
HzV-Fälle werden gnadenlos abgezogen
Für diese gibt es aber keinen Zuschlag nach EBM Nr. 03060. Das dürfte noch nachvollziehbar sein. Ein weiterer Knackpunkt ist aber, dass HzV-Fälle grundsätzlich von den 584 Fällen abgezogen werden, für die es maximal einen Zuschlag gibt, macht Dr. Georg Lübben, Geschäftsführer der AAC GmbH aufmerksam.
Dazu ein Beispiel: Eine Hausarztpraxis versorgt 900 Fälle, 400 davon sind HzV-Patienten. Die Voraussetzungen der 860 Fälle durchschnittlich pro Quartal im letzten Jahr sind damit erfüllt, weil die HzV-Fälle bei der Fallzahlzählung berücksichtigt werden. Auch die NäPa wurde von der KV genehmigt. Den Zuschlag auf die Nr. 03060 erhält der Hausarzt in diesem Beispiel nur auf 184 Fälle.
Zwar werden 500 KV-Patienten versorgt, aber die 400 HzV-Fälle werden von den maximal möglichen 584 Fällen abgezogen, sagt Dr. Lübben.
Damit die KV weiß, ob ein Fall ein Fall aus einem Selektivvertrag ist oder nicht, muss der Arzt diesen mit der GOP Nr. 88194 kennzeichnen. Das bedeutet wieder zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Praxen.
Muss ein Arzt, der die Voraussetzungen im Nachhinein nicht erfüllt, Honorar zurückzahlen?
Daneben sind noch zahlreiche weitere Fragen ungeklärt: Die KV soll z. B. nach zwei Jahren überprüfen, ob der Arzt noch alle Abrechnungs-Voraussetzungen für die NäPa-Ziffern erfüllt. Aber was passiert, wenn der Hausarzt z.B. zwei Quartale nicht die erforderliche Scheinzahl erreicht hat? Muss er dann möglicherweise Honorar zurückzahlen?
Am 1.1.2015 sollen die Änderungen in Kraft treten.