NäPa-Auszahlung: Unterm Strich ganz ordentlich

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Der einzelne Hausarzt kann durch die "Finanzspritze" mehr als 7000 Euro Zuwachs erreichen. Der einzelne Hausarzt kann durch die "Finanzspritze" mehr als 7000 Euro Zuwachs erreichen. © fotolia/fotomek

Ab 2018 sollen Überhänge der NäPa-Gelder für andere hausärztliche Leistungen zur Verfügung stehen und bis dato nicht abgerufenes NäPa-Honorar wird ausgezahlt. Plus Honorarsteigerungen – da kommt was zusammen!

Eine gute Nachricht: KBV und GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, dass die Gelder für Nicht-ärztliche Praxisassistenten (NäPa) im hausärztlichen Bereich ab 2018 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) überführt werden. Damit wird sichergestellt, dass nicht verbrauchte Finanzmittel für andere hausärztliche Leistungen verwendet werden können.

Und die nächste gute Nachricht: Die seit dem Jahr 2015 nicht abgerufenen Honorarvolumina für die NäPa werden auch noch ausgezahlt. Hausärzte können sich also auf einen Honorarnachschlag freuen – sie müssen ihn sich allerdings erarbeiten. Zur Vorgeschichte: Bei der Einführung der extrabudgetär vergüteten, ärztlich angeordneten Hilfeleis­tungen (NäPa) nach den EBM-Ziffern 03060, 03062 und 03063 zum Januar 2015 wurde von den Kassen ein Finanzvolumen von 117,98 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Diese Summe wurde allerdings nie vollständig von den Hausärzten abgerufen.

Um eine bessere Ausschöpfung zu erreichen, hatte die KBV dann zum Januar 2017 neue Zuschläge nach den Ziffern 03061, 03064 und 03065 für die Tätigkeit der NäPa geschaffen sowie die praxisinternen Mindestfallzahlen und Höchstwerte angepasst. Aber auch das führte nicht dazu, dass die vereinbarten Finanzmittel ausgeschöpft wurden.

Ab 2018 gehen NäPa-Überhänge ins RLV über

Welche Summe seither aufgelaufen ist und nun dem Honorarvolumen 2018 zufließt, hat die KBV bisher nicht bekanntgegeben. Auf jeden Fall aber werden zum 1. Januar 2018 117,98 Millionen Euro zur Verfügung gestellt und sockelwirksam eingedeckelt. Das bedeutet, dass dieses Geld weiterhin für die NäPa-Leistungen bereitgestellt wird, Überhänge aber zur Vergütung anderer hausärztlicher Leistungen zur Verfügung stehen. Die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen haben so die Möglichkeit, dies im regionalen Honorarverteilungsmaßstab zu regeln.

Von dieser Umschichtung profitiert jede Praxis!

Ab 2018 gilt somit: Egal, ob Haus­ärzte NäPa haben oder nicht – es kommt mehr Geld in den „Topf“. Zusammen mit den Honorarerhöhungen 2018 ergibt sich so ein für Hausärzte doch ganz akzeptables Ergebnis: Rund 438 Millionen Euro kommen durch die Anhebung des Orientierungswertes zustande, 80 Millionen entfallen auf den geschätzten Anstieg des morbiditätsbedingten und 8 Millionen auf den unvorhergesehenen Behandlungsbedarf. Diese Summe von zusammen 528 Mio. Euro kommt aus der Sys­tematik heraus allen Vertragsärzten zugute und nach dem Trennungsfaktor etwa zur Hälfte den Haus­ärzten. Rein rechnerisch müsste der hausärztliche MGV-Anteil 2018 damit um 264 Mio. Euro aus dem MGV-Anstieg zzgl. 117,98 Mio. Euro aus der NäPa-Eindeckelung und damit um rund 382 Mio. Euro steigen. Bei aktuell knapp 55 000 Allgemeinärzten und Hausarzt-Internisten wären das rund 7000 Euro pro Hausarzt. Hinzu kommt die NäPa-Nachzahlung aus den Jahren 2015 bis 2017 in bisher unbekannter Höhe! Der einzelne Hausarzt kann also mit einem noch höheren Zuwachs rechnen, wenn er seine Abrechnung an die neue Situation anpasst.

NäPa-Nachschlag muss klug gesteuert werden

Voraussetzung für einen solchen Honorarzuwachs ist aber auch, dass die KVen das zusätzliche Honorarvolumen 2018 korrekt verteilen. Sachgerecht wäre, wenn jede regio­nale KV ihren Anteil an dem NäPa-Nachschlag zzgl. der neuen 117,98 Mio. Euro für 2018 über einen Qualitätszuschlag (QZV) steuern würde. Jeder Hausarzt bekäme dann einen Euro-Betrag pro Fall zur Verfügung gestellt, der zunächst für die Leistungen der NäPa herangezogen würde. Dabei müssen die NäPa-Leistungen zum vollen Euro-Betrag vergütet werden, sie unterliegen keiner Budgetierung. Da über die Grundsätze der Honorarverteilung in den regio­nalen KVen mitunter (unzulässiger Weise) auch die Mehrheitsverhältnisse in der Vertreterversammlung entscheiden, sollte sich jeder Hausarzt die Verteilung z.B. von seinen Hausarztvertretern genau erklären lassen und seine Abrechnung dahingehend überprüfen.

Was nicht abgerufen wird, ist also nicht verloren

Ein praxisindividuell nicht abgerufenes Volumen könnte dann zur Honorarverteilung dem RLV zugeführt und dort z.B. für die Vergütung der Chronikerpauschalen oder der Gesprächsleistungen verwendet werden. Dies kommt also auch den Praxen zugute, die bisher keine NäPa beschäftigen, um es noch mal zu betonen. Um in den Genuss dieses Honoraranstiegs zu kommen, muss der Hausarzt aber die mittlerweile deutlich gewachsene Breite der Abrechnungsmöglichkeiten nutzen.

Gut für Praxen ohne NäPa – besser für Praxen mit NäPa

Jede Praxis sollte sich angesichts der Entwicklung aber auch überlegen, ob sie nicht NäPa ausbilden lässt. Immerhin stellen die Neuregelungen praktisch einen Zuschuss zum MFA-Gehalt dar, den man betriebswirtschaftlich nutzen kann. Die auf diesem Weg erzielte Umsatzsteigerung reduziert die Personalkosten und steigert den Gewinn der Praxis.

Davon können auch Praxen profitieren, die bisher die als Voraussetzung für die NäPa-Honorare gesetzten Mindestfallzahlen (noch) nicht schaffen. Solche Praxen haben die Möglichkeit, Hausbesuche der NäPa über die EBM-Ziffern 38100/38200 (17,68 Euro ab 2018) abzurechnen. Diese Leistungen werden weiter extrabudgetär vergütet und ersetzen gewissermaßen die etwas höher vergütete Abrechnung der NäPa-Besuche nach den Nrn. 03062/03064 EBM (19,82 Euro ab 2018).

NäPa klug abrechnen ...
Die Grundpauschale für die NäPa und deren Hausbesuchsleistungen werden ab 2018 aus der budgetierten Gesamtvergütung (MGV) bezahlt. Da genügend Geld zur Verfügung steht, bleibt es voraussichtlich bei der Euro-Vergütung und unverbrauchtes Volumen kommt dem Regelleistungsvolumen (RLV) zugute. Perspektivisch kommt hinzu, dass NäPa-Leistungen aus dem Abschnitt IV.38 EBM auch weiter extrabudgetär vergütet werden. Die Abrechnungsauswahl für die NäPa-Besuche kann deshalb das praxisindividuelle NäPa-“Budget“ schonen:
... über EBM-Kapitel IIIa 3.2.1.2 (NäPa)oder über EBM-Kapitel IV 38.2
0306238100
0306438200
19,82 Euro17,68 Euro
... über EBM-Kapitel IIIa 3.2.1.2 (NäPa)oder über EBM-Kapitel IV 38.2
0306338105
0306538205
14,49 Euro13,00 Euro

Die angegebenen Euro-Werte beinhalten die Anhebung des Orientierungswertes 2018 um 1,18 Prozent.

 

Quelle: Medical-Tribune-Recherche