NäPa-Hausbesuch: Ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt nötig?
In den Regelungen zur NäPa heißt es: „Die 03062 / 03063 können nur in Fällen berechnet werden, in denen eine Versichertenpauschale abgerechnet wurde.“ Die Frage, ob und wann im Quartal eine Versichertenpauschale angesetzt werden muss, blieb dabei unbeantwortet, sagt Rüdiger Brauer, Abrechnungsexperte und Geschäftsführer der AAC GmbH. Die KBV hat hierzu auf Anfrage der AAC klargestellt:
- Die Versichertenpauschale im Behandlungsfall (also im Quartal) ist Voraussetzung für die Abrechnung der EBM-Nrn. 03060, 03062 und 03063.
- Es ist aber nicht notwendig, dass die Versichertenpauschale im Quartal zeitlich vor den Nrn. 03062 und 03063 abgerechnet wird, wenn im Vorquartal eine Versichertenpauschale abgerechnet wurde. Voraussetzung ist die Abrechnung der Versichertenpauschale, also der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt, nicht der Hausbesuch durch den Arzt. Wenn der Arzt den Patienten in der Praxis untersucht bzw. behandelt, können die Hausbesuche von der NäPa gemacht werden.
Demnach ist die Abrechnung der NäPa-Hausbesuche an folgende Bedingungen geknüpft, so Brauer: Zum einen muss der Arzt vor Delegation des Besuchs an die NäPa die Patienten persönlich gesehen haben und dies darf nicht länger als ein Quartal zurückliegen. Zum anderen muss der Arzt im Quartal den Patienten, der von der NäPa besucht wird, mindestens einmal persönlich gesehen haben.
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Ärzte deshalb gegen Ende des Quartals noch einmal überprüfen, ob auch jeder Patient mit NäPa-Hausbesuchen den Arzt persönlich gesehen hat, rät Rechtsanwalt Rüdiger Brauer.