EBM-Nr. 01737: Stuhlkrebstest geht nur im Labor
Gesetzlich Krankenversicherte haben seit April 2017 Anspruch auf den quantitativen immunologischen Stuhltest (iFOBT) zur Darmkrebs-Früherkennung. Das neue Testverfahren ist in der Krebsfrüherkennungsrichtlinie (KFE-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) beschrieben. Laut KBV werden dort ausschließlich Tests aufgeführt, die zur Untersuchung an ein Labor weitergeleitet werden müssen.
Ärzte beantragen bei der KV die Abrechnung der Nr. 01738
Konkret bedeutet das: Die zur Abrechnung der EBM-Nr. 01737 (Ausgabe und Weiterleitung eines Stuhlprobenentnahmesystems gemäß Abschnitt D. III der KFE-RL, inkl. Beratung, 6 Euro) berechtigten Vertragsärzte – das sind in erster Linie Hausärzte – können zwar diese „Shipping-Gebühr“ ansetzen, die Durchführung des Tests ist aber exklusiv für Laborärzte reserviert. Zu Unruhe führte bei der KBV nun aber offenbar, dass Arztpraxen von Herstellern immunchromatographischer Schnelltests angeschrieben wurden. Nach deren Einschätzung entsprechen diese Tests den Vorgaben der KFE-RL – und sie können sofort in der Praxis durchgeführt werden. Auf dieser Grundlage haben Ärzte schon die Abrechnung der EBM-Nr. 01738 beantragt (Automatisierte quantitative immunologische Bestimmung von occultem Blut im Stuhl, iFOBT, gemäß Abschnitt D. III. der KFE-RL, einschließlich der Kosten für das Stuhlprobenentnahmesystem und das Probengefäß, 7,90 Euro).
Aus Sicht der KBV erfüllen die immunchromatographischen Schnelltests jedoch nicht die Anforderung der G-BA-Richtlinie. In § 39 Abs. 4 Satz 2 KFE-RL werde bestimmt, dass Untersuchung und Dokumentation automatisiert erfolgen müssen.
Das Eigenerbringen immunchromatographischer Schnelltests – ähnlich gängiger Schwangerschaftsschnelltests – stelle kein automatisiertes Analyseverfahren dar, da die Probenpipettierung manuell mittels Tropfer erfolge. Auch eine automatisierte Dokumentation und Online-Anbindung ans Praxisverwaltungssystem ändere daran nichts. Der G-BA habe sich beim Neufassen der KFE-RL nach der Anhörung ausdrücklich für automatisierte Verfahren entschieden, erklärt die KBV.
Ein weiterer Grund, warum z.B. Hausärzte die Nr. 01738 nicht selbst abrechnen könnten, sei der Wortlaut der Nr. 01737, meint die KBV. Hier handele es sich um die „Ausgabe und Weiterleitung eines Stuhlprobenentnahmesystems“, während bei Selbsterbringung kein Weiterleiten stattfinde. Hinzu komme, dass der Bewertungsausschuss den iFOBT nach Nr. 01738 ausschließlich in die Präambel 12.1 Nr. 2 (Laborärzte) aufgenommen habe. Damit sei die Nr. für andere Arztgruppen grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
Jetzt ist die Katze aus dem Sack! Der Bewertungsausschuss, in dem paritätisch Vertreter der Vertragsärzte und der Kassen sitzen, hat bewusst eine sicherlich eher der Qualitätssicherung dienende Entscheidung des G-BA zu einem dauerhaften „Closed Shop“ gemacht.
Dass der iFOBT nur deshalb nicht vom Hausarzt selbst durchgeführt und nach Nr. 01738 berechnet werden kann, weil die Probe per Pipette händisches aufgebracht wird, ist ein schwaches Argument. Die KBV gibt hiermit sogar praktisch zu, dass die zur Diskussion stehenden immunologischen Testmethoden identisch sind. Auch der Verweis, dass die Nrn. 01737 und 01738 in derselben Praxis nicht zusammen abgerechnet werden können, weil bei der Nr. 01737 ein Weiterleiten gefordert sei, überzeugt nicht. Denn bei einer Laborprobe ist immer ein Weiterleiten Voraussetzung – selbst wenn‘s zum Eigenlabor der Praxis geht.
Für den Hausarzt kein großer Verlust
Das muss den Entscheidern im Bewertungsausschuss klar gewesen sein, als sie diese Untersuchung für Laborärzte exklusiv gemacht haben. Aus hausärztlicher Sicht kann man den Vorfall auf die leichte Schulter nehmen. Denn der Honorarverlust von 7,90 Euro ist verschmerzbar, zumal nach Abzug der Kosten vermutlich nur wenig übrig bleibt. Bei einem Laborarzt, der durch diese begünstigende Regelung den Test in Massen erbringen kann, ist das schon eher ein Geschäft.